VAG (bis 2016) § 154

XI. Schlussvorschriften [1]

§ 154 Landesrechtliche Vorschriften [2]

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluss und der Auszahlung von Brandentschädigungen.

(2) (weggefallen)

(3)  1Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. 2Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2546).

2Anm. d. Red.: § 154 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).