VAG (bis 2016) § 151

XI. Schlussvorschriften [1]

§ 151 Statistische Nachweisungen [2]

1Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. 2Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2546).

2Anm. d. Red.: Früherer § 150 zu neuem § 151 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2546).