VAG (bis 2016) § 145

IX. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 145 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in delegierten Rechtsakten der Europäischen Union, die die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Ratingagenturen (ABl L 302 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl L 146 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,

  2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen,

  3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,

  4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder

  5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden können.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 145 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2085).