VAG (bis 2016) § 13e

IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]

2. Krankenversicherung [2]

§ 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften [3]

(1)  1Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5 Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;

  2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich geführt hat;

  3. Änderungen der Struktur der Unternehmensgruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Holdinggesellschaft steht, in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;

  4. die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.

2Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. 3Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.

(2)  1Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. 2Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

3Anm. d. Red.: § 13e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1862).