VAG (bis 2016) § 133

VIIIa. Sicherungsfonds [1]

§ 133 Verschwiegenheitspflicht [2]

1Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom (BGBl  I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).

2Anm. d. Red.: § 133 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).