VAG (bis 2016) § 130

VIIIa. Sicherungsfonds [1]

§ 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds [2]

(1)  1Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. 2Die Sicherungsfonds haben der Bundesanstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 4Der Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds, insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten.

(2)  1Die Sicherungsfonds haben den festgestellten Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. 2Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. 3Die Bundesanstalt ist auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).

2Anm. d. Red.: § 130 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).