VAG (bis 2016) § 123b

VIII. Übergangsvorschriften

§ 123b Rückversicherungsunternehmen [1]

(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.

(2)  1Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem . 2§ 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem . 3Für den Zeitraum vom bis zum gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung) vom (BGBl  I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom (BGBl  I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. 4Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabilitätsspanne nicht weiter unterschritten werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 123b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).