VAG (bis 2016) § 122

VIII. Übergangsvorschriften

§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs [1]

Die Versicherungsunternehmen, die am in einem oder in mehreren Ländern landesgesetzlich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie bis zum eingehalten gehabt hatten oder die ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis gezogen waren.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 122 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).