VAG (bis 2016) § 120

VIIa. Rückversicherungsaufsicht [1]

§ 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis [2]

(1)  1Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. 2Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland gelegen sein. 3Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. 4Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate- Aufsichtsgesetzes.

(2)  1Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan etwas anderes ergibt. 2Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG.

(3) Antrag und Tätigkeitsplan können in gegenständlicher Hinsicht beschränkt werden auf die Schaden- und Unfallrückversicherung einschließlich der Personenrückversicherung, soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrückversicherung), oder die Lebensrückversicherung.

(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3416).

2Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1862).