VAG (bis 2016) § 11

IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]

1. Lebensversicherung [2]

§ 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung [3]

(1)  1Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. 2Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378).

3Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).