VAG (bis 2016) § 108

VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland [1]

1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [2]

§ 108 Bestandübertragung [3]

(1) Wird der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländische Niederlassung eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 übertragen und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens überwacht, so bleiben die von einer Niederlassung für den übertragenen Bestand gestellten Sicherheiten bestehen, sofern die für das übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt.

(2)  1Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufsichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen.

(3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7 entsprechend.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1630).

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).

3Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3248).