VAG (bis 2016) § 106b

VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland [1]

1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [2]

§ 106b Antrag; Verfahren [3]

(1)  1Über den bei der Bundesanstalt zu stellenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. 2Mit dem Antrag sind einzureichen

  1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung einschließlich der Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen;

  2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber,

    1. dass das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann,

    2. welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt;

  3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

(2)  1Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8. 2Das Unternehmen hat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung bemisst. 3Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. 4Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. 5Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste Kaution) zu stellen. 6Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantiefonds. 7Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.

(3)  1Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Die Genehmigung erteilt die Bundesanstalt.

(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

  1. die Bundesanstalt sich nach Anhörung des Versicherungsbeirats gutachtlich äußert, dass keiner der Gründe des § 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt,

  2. die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 und 3 erfüllt sind und

  3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.

(5)  1Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden,

  1. dass die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berechnet wird,

  2. dass Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,

  3. dass es von der Verpflichtung befreit wird, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stellen.

2Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb die Bundesanstalt der Finanzen, in den sonstigen Fällen die Bundesanstalt. 3Für den Widerruf der Genehmigung ist die Bundesanstalt zuständig.

(6) (weggefallen)

(7)  1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

  1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert,

  2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum widerrufen wird, weil die Eigenmittel unzureichend sind.

2§ 87 bleibt unberührt. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

(8)  1Hat die für die Überwachung der Kapitalausstattung des Unternehmens für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Behörde Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände. 2§ 81b Abs. 4 und Abs. 5 bleibt unberührt.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1630).

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).

3Anm. d. Red.: § 106b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2305).