VAG (bis 2016) § 104c

Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe [1]

§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung [2]

(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

  1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d),

  2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e),

  3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h),

  4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i).

(2) Für Unternehmen im Sinne von

  1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2,

  2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,

  3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.

(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 923).

2Anm. d. Red.: § 104c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2305).