VAG (bis 2016) § 103a

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

§ 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung [1]

(1)  1Die Bundesanstalt veröffentlicht spätestens ab dem nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1. 2§ 103 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2)  1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen. 2In der in § 12c genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 103a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).