VAG (bis 2016) § 103

V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

§ 103 Veröffentlichungen [1]

(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

(2) Ebenso veröffentlicht sie fortlaufend ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 können in einem elektronischen Informationsmedium erfolgen.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).