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Entgeltfortzahlung
Neu im Oktober
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Unter dem Stichwort „Entgeltfortzahlung“ werden die Einzelheiten zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch anhand von Beispielen erläutert.
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass sowohl bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung als auch des Urlaubsentgelts die Zuschläge für regelmäßig geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (= SFN-Zuschläge) zu berücksichtigen sind. Da es sich dabei um reine Berechnungselemente für den Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. das Urlaubsentgelt handelt, sind wie nicht nach den entsprechenden Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei.
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1. Allgemeines
Einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat der Arbeitnehmer
an Feiertagen (vgl. „Feiertagslohn“),
bei Urlaub (vgl. „Urlaubsentgelt“),
bei Arbeitsverhinderung u. a. auch bei Quarantäne wg. Corona (vgl. „Arbeitsverhinderung“),
im Krankheitsfall.
Die nachfolgenden Erläuterungen befassen sich mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
2. Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Entgeltfortzahlung
Wird Arbeitslohn fortgezahlt, so ist von dem fortgezahlten Arbeitslohn nach den...