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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 2 vom Seite 21

Fortsetzungserkrankung – Wann entfällt die Pflicht zur Lohnfortzahlung?

zur Darlegungslast des Arbeitnehmers

Dr. Henning-Alexander Seel

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch (schuldlose) Erkrankung, hat der Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 1 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auf sechs Wochen wegen einer Erkrankung begrenzt. Wird der Arbeitnehmer erneut durch Krankheit arbeitsunfähig, erlischt die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit zurückzuführen ist. Die Darlegungslast über das Vorliegen einer neuen Erkrankung – und den damit einhergehenden Anspruch auf weitere Lohnfortzahlung – liegt beim Arbeitnehmer.

I. Gesetzliche Grundlagen

§ 3 Abs. 1 EntgFG regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hiernach hat der Arbeitgeber den Lohn für die Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer (schuldlos) erkrankt. Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers; der Arbeitnehmer ist dann auf Ansprüche gegen die Krankenkasse verwiesen.

Etwas anders gilt aber dann, wenn die (weitere bzw. erneute) Arbeitsunfähigkeit auf eine andere Krankheit zurückzuführen ist. Eine „andere Krankheit“ i. S. von § 3 Abs. 1 EntgFG liegt vor, wenn sie eine andere Ursache hat als die vorhergehende Krankheit und wenn sie auch n...

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