Verfahrensrecht bei Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer GmbH, die vor bzw. nach dem liegen
Leitsatz
1. Art. 2, 4 Nr. 4 EHUG, Art. 61 Abs. 5 EGHGB und § 335a HGB a.F. begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Festsetzung der Höhe eines Ordnungsgeldes erweist sich als eine fachrechtliche Frage, die einer ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist.
(Leitsätze nicht amtlich)
Gesetze: EHUG Art. 4; EGHGB Art. 61 Abs. 5; FGG § 27; FGG § 140a; HGB § 325GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 2 Abs. 1EHUG Art. 2EHUG Art. 4 Nr. 4FGG § 140a Abs. 1 Satz 4 FGG § 140 Abs. 2 HGB § 335 HGB § 335a HGBEG Art. 61 Abs. 5 Satz 1HGBEG Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein registerrechtliches Ordnungsgeldverfahren. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern wegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer von ihnen vertretenen GmbH. Sie meinen, die Fachgerichte hätten dem Ordnungsgeldverfahren nicht mehr geltende Verfahrensvorschriften zugrunde gelegt.
I.
1.
Nach § 325 HGB trifft die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die Verpflichtung, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und - abhängig von Art und Größe der Kapitalgesellschaft - weitere Unterlagen bis zum Ende des dem Geschäftsjahr nachfolgenden Jahres zum Handelsregister vorzulegen. § 335a HGB in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) sah bei Verletzung der Offenlegungspflicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR gegen die handlungsverpflichteten Vertreter der Gesellschaft vor. Nach § 335a Satz 1 HGB a.F. war auf das Verfahren § 140a Abs. 2 FGG anzuwenden. § 140a Abs. 2 FGG in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) hatte die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes zum Gegenstand und verwies auf weitere anwendbare Verfahrensvorschriften des FGG. Hiernach war gegen die Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 139 FGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben; nach § 140a Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. war - abweichend von der allgemeinen Verfahrensregel des § 27 FGG - eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.
Die registerrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und die hiermit verbundenen Straf-, Ordnungsgeld- und Bußgeldvorschriften wurden anlässlich der Einführung des elektronischen Handelsregisters durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom (BGBl. I S. 2553; fortan: EHUG) geändert, das am in Kraft trat. Durch Art. 1 Nr. 28a EHUG wurde die Ordnungsgeldvorschrift des § 335a HGB a.F. aufgehoben; an ihre Stelle trat der durch Art. 1 Nr. 28 EHUG neu gefasste § 335 HGB, welcher ein Ordnungsgeldverfahren mit geänderten Zuständigkeits- und Verfahrensregeln vorsieht. Nunmehr ist das Ordnungsgeld durch das Bundesamt für Justiz und nicht - wie zuvor - durch die Registergerichte anzudrohen und festzusetzen. Gegen die Entscheidung des Bundesamts findet nach § 335 Abs. 4 HGB die sofortige Beschwerde statt; eine weitere Beschwerde ist nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB nicht statthaft. § 140a FGG a.F. wurde durch Art. 4 Nr. 4 EHUG ersatzlos aufgehoben.
Als Übergangsvorschrift wurde Art. 61 in das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch neu eingefügt ( Art. 2 EHUG). Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB ist § 325 HGB in neuer Fassung erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB findet § 325a HGB a.F. letztmals Anwendung auf Jahresabschlüsse für das vor dem beginnende Geschäftsjahr. Art. 61 Abs. 5 Satz 3 EGHGB bestimmt, dass Jahresabschlussunterlagen, die ab dem beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, von diesem an das bis dahin zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden, das nach den bis zum geltenden Bestimmungen zu verfahren hat. Eine ausdrückliche Überleitungsregelung für § 140a FGG a.F. - der unter anderem eine weitere Beschwerde ausschloss - enthält Art. 61 EGHGB nicht.
2.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Geschäftsführer einer GmbH. Wegen Nichteinreichung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 verhängte das Amtsgericht als Registergericht gegen die Beschwerdeführer Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 52.500 EUR und 67.500 EUR. Den Beschwerdeführer zu 1) belegte es wegen Nichteinreichung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 mit Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils 15.000 EUR, wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2004 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR und wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2005 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR. Gegen den Beschwerdeführer zu 2) verhängte es Ordnungsgelder in gleicher Höhe zuzüglich eines Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000 EUR wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2000. Zugleich forderte es unter Androhung weiterer, erhöhter Ordnungsgelder zur Einreichung der ausstehenden Jahresabschlüsse auf.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wies das zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Amtsgericht sowohl die Androhung als auch die Verhängung der Ordnungsgelder zu Recht auf § 140a FGG a.F. gestützt habe. Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB gelte § 335a HGB a.F. fort, soweit Jahresabschlüsse betroffen seien, die zeitlich vor dem 1. Januar 2006 lägen. In § 335a Abs. 1 HGB a.F. werde auf § 140a Abs. 2 FGG a.F. verwiesen. Trotz Aufhebung von § 140a FGG a.F. sei damit nach Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift davon auszugehen, dass das Verfahren sich weiterhin nach § 140a Abs. 2 FGG a.F. richte. Die Ordnungsgelder seien - so das Landgericht weiter - im Hinblick auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung und die durch frühere Ordnungsgeldverfahren belegte hartnäckige Verweigerungshaltung der Beschwerdeführer auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verjährt.
Eine sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit Beschluss vom verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig, da es nach § 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. in Verbindung mit Art. 61 Abs. 5 Satz 2 und 3 EGHGB nicht statthaft sei.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sind der Auffassung, die Fachgerichte hätten ihren Entscheidungen mit § 140a FGG a.F. eine Bestimmung zugrunde gelegt, welche aufgehoben und nicht mehr in Kraft sei. Die Aufhebung sei nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 61 Abs. 5 EGBGB auch nicht in der Weise beschränkt, dass die Vorschrift für bestimmte Fallgestaltungen weiter anzuwenden wäre. Es könne ihnen, den Beschwerdeführern, nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Gesetzgeber insoweit ein handwerklicher Fehler unterlaufen sei. Aufgrund der Aufhebung des § 140a Abs. 1 FGG a.F. gelte die allgemeine Vorschrift des § 27 FGG, wonach eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft sei.
Die hiervon abweichende Auslegung, welche das Oberlandesgericht vorgenommen habe, verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der garantierte gesetzliche Richter sei zwar auch nach den §§ 27 f. FGG das Oberlandesgericht. Der befasste Senat habe aber seine Rechtsprüfungskompetenz verkannt und sich mit dem Rechtsmittel inhaltlich nicht befasst. Dadurch habe er zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die unklare Formulierung der seit dem gültigen Vorschriften für das Ordnungsgeldverfahren verstoße zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Effektiver Rechtsschutz verlange, dass der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften über den Instanzenzug eindeutig formuliere. Ob ein Rechtsmittel statthaft sei oder nicht, sei gesetzestechnisch daher so präzise zu lösen, dass keine Zweifel verbleiben dürften.
Die Beschwerdeführer meinen ferner, die Ordnungsgeldbeschlüsse verstießen auch materiell gegen Grundrechte. Die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschlüssen stehe wegen der damit verbundenen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Einklang. Die Festsetzung von Ordnungsgeldern sei hier zudem nach Art. 9 EGStGB wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen; die gegenteilige Auffassung des Landgerichts verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder zu beanstanden, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Im Hinblick auf die ihnen unterstellte Blockadehaltung gehe die Festsetzung von unzutreffenden Tatsachen aus.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu ( § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ( § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ). Damit erledigt sich zugleich der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist gewahrt. Die Beschwerdeführer waren nicht gehalten, binnen Monatsfrist nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses Verfassungsbeschwerde zu erheben. Zwar führt die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels nicht dazu, dass die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde offengehalten wird. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel aber nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 49, 252 <255> ; 107, 299 <308>). So verhält es sich hier nicht. Die Frage, nach welchen Vorschriften sich der Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldfestsetzung richtet, bildet gerade den Gegenstand der fach- und verfassungsrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführer. Auch wenn in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der fachrechtlichen Literatur überwiegend eine Fortgeltung von § 140a FGG für sogenannte Altfälle - mit der Folge eines Ausschlusses der weiteren Beschwerde - vertreten wird (vgl. OLG München, NZG 2008, S. 345; -, [...]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5), erscheint die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG statthaft sei, nicht schlechterdings unvertretbar. Die Beschwerdeführer waren verfassungsprozessual daher nicht nur berechtigt, sondern aus Gründen der ihnen obliegenden Rechtswegerschöpfung ( § 90 Abs. 2 BVerfGG) auch gehalten, bei dem auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung zu erwirken.
Soweit die Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge nach § 29a FGG angebracht haben, führt dies trotz der von ihnen gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung ( § 90 Abs. 2 BVerfGG). Diese Rüge beruht ersichtlich auf einer Verkennung des Gewährleistungsumfangs von Art. 103 Abs. 1 GG.
2.
Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Art. 2, 4 Nr. 4 EHUG, Art. 61 Abs. 5 EGHGB und § 335a HGB a.F. begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie genügen insbesondere dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem als Ausformung des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit.
aa)
Hiernach muss dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches Rechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164> ; 87, 48 <65>; 107, 395 <416 f.>). Allerdings folgt nicht aus jeder von einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine verfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfGE 49, 148 <164> ; 57, 9 <21 f. >; BVerfGK 2, 213 <218>). Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lässt und für den Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist.
bb)
Nach diesem Maßstab lässt die Überleitungsvorschrift des Art. 61 Abs. 5 EGHGB das anwendbare Verfahrensrecht für Ordnungsmittelverfahren, welche eine Offenlegung für vor dem abgeschlossene Geschäftsjahre zum Gegenstand haben (Altfälle), hinreichend deutlich erkennen.
Art. 61 Abs. 5 EGHGB enthält nach seinem Wortlaut und Aufbau eine Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit alten und neuen Rechts. Gesetzestechnisch ist dies in Art. 61 Abs. 5 Satz 1 und 2 EGHGB für den Zeitraum vor und nach dem Stichtag durch eine Auflistung der fort- und neu geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs umgesetzt. Hierunter befinden sich auch Verfahrensvorschriften, soweit diese in den bezeichneten Normen unmittelbar verankert sind, wie etwa die Eingangszuständigkeit für die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens nach neuem und altem Recht ( § 335 Abs. 1 HGB, § 335a Satz 1 HGB a.F.). Die Fortgeltung verfahrensrechtlicher Vorschriften außerhalb des Handelsgesetzbuchs ist nicht ausdrücklich angeordnet. Allerdings enthalten die nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 und 2 EGHGB für anwendbar erklärten Vorschriften in der geänderten wie auch in der bislang geltenden Fassung ausdrückliche Verweisungen auf die Bestimmungen des FGG. Art. 61 Abs. 5 Satz 3 EGHGB bestimmt darüber hinaus, dass dem elektronischen Bundesanzeiger zugeleitete Unterlagen in Altfällen an das bis dahin zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden sollen, welches sodann "nach den bis zum geltenden Bestimmungen" zu verfahren habe. Art. 61 Abs. 5 EGHGB verhält sich damit auch zu dem in dem Übergangszeitraum nach der Gesetzesänderung anwendbaren Verfahrensrecht und enthält für sich genommen mit hinreichender Klarheit eine auch hierauf bezogene Überleitungsregel. Die prozessuale Handhabung von Altfällen ergibt sich danach aus den § 335a HGB a.F., § 140a Abs. 2 FGG a.F..
Der Umstand, dass § 140a FGG a.F. durch Art. 4 Nr. 4 EHUG vorbehaltlos aufgehoben wurde und die Vorschrift in Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB keine ausdrückliche Erwähnung findet, führt nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unklarheit über das in Altfällen anwendbare Verfahrensrecht. Die ausdrückliche Bezugnahme von § 335a HGB a.F. auf § 140a Abs. 2 FGG a.F. legt vielmehr eine Auslegung nahe, wonach § 140a FGG a.F. an der Übergangsregelung teilhat (vgl. OLG München, NZG 2008, S. 345; -, [...]; -, [...]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5; Wenzel, BB 2008, S. 769; a.A. LG Bayreuth, Beschluss vom - 13 KH T 2/07 -, [...]). So wurde auch § 335a HGB durch Art. 1 Nr. 28a EHUG ohne unmittelbaren Fortgeltungsvorbehalt aufgehoben. Dass die Vorschrift auf Altfälle weiterhin Anwendung finden soll, ergibt sich erst aus der durch Art. 2 EHUG eingefügten Überleitungsvorschrift des Art. 61 EGHGB. In gleicher Weise kann auch für eine intertemporale Fortgeltung von § 140a FGG a.F. die Neuregelung insgesamt in den Blick genommen und Art. 2 EHUG als Einschränkung der Aufhebungsanordnung in Art. 4 Nr. 4 EHUG verstanden werden. Ein solches Verständnis entspricht nach den Gesetzesmaterialien zu Art. 2 EHUG auch dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/960, S. 51 f.).
b)
Auf dieser Grundlage lässt die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung, dass sich Ordnungsgeldverfahren im Anwendungsbereich von Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB nach den vor Inkrafttreten des EHUG geltenden Verfahrensvorschriften richten, findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes nach § 335a HGB a.F., § 140a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 FGG a.F. nicht statt.
c)
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält verfassungsrechtlicher Überprüfung gleichfalls stand. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Höhe der gegen sie verhängten Ordnungsgelder wenden, ist ihre Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert, da sie die hierfür maßgeblichen Umstände nicht vollständig mitteilt ( § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Dessen ungeachtet erweist sich die Festsetzung der Höhe eines Ordnungsgeldes als eine fachrechtliche Frage, die einer ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte bei der Bemessung sachwidrige Kriterien zugrunde gelegt haben könnten oder die Höhe der Ordnungsgelder für die einzelnen Verstöße schlechterdings unvertretbar sein könnte, bieten sich nicht. Dem von den Beschwerdeführern erhobenen Einwand der Verjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB stand hier schon entgegen, dass die verhängten Ordnungsgelder an eine fortdauernde pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführer anknüpfen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 863).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1122 Nr. 21
WM 2009 S. 893 Nr. 19
WPg 2009 S. 623 Nr. 12
PAAAD-13971