Finanzbehörde Hamburg - 55 - S 0821 - 001/09

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen;

Bearbeitungsgrundsätze, Arbeitshilfen

Bezug:

Aufgrund der Änderungen des Steuerberatungsrechts mit dem 6., 7. und 8. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der seit der Bezugsverfügung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war es erforderlich, die Zusammenstellung der allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung und Verfolgung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zu überarbeiten und erneut bekannt zu geben. Die Zusammenstellung soll die Finanzämter bei ihren Maßnahmen zur Unterbindung einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen unterstützen und zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führen. Dazu dienen auch die anliegende Checkliste (Anlage 1), ein Merkblatt (Anlage 5) sowie 5 Mustertexte für Schreiben (Anlagen 2, 3, 4, 6 und 7). Für die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO steht zudem die UNIFA-Vorlage „Zurückweisung unbefugte Hilfeleistung” im UNIFA-Vorlagenschrank zur Verfügung.

Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.

I.

1. Begriffsbestimmungen
1.1 Hilfeleistung in Steuersachen

Der Begriff der „Hilfeleistung in Steuersachen” wird in § 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) definiert. Darunter fällt jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in dessen steuerlichen Angelegenheiten. Die Hilfeleistung in Steuersachen beginnt, sobald sich ein Dritter mit einer steuerlichen Einzelsache befasst und dazu konkrete Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Allgemeine steuerliche Hinweise und Ausführungen stellen keine Hilfeleistung i. S. des § 1 StBerG dar.

Nach dem BStBl. 1982 II S. 43, ist der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen nicht eng auszulegen, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an, so dass auch Beratungen in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten darunter fallen, z. B. die Hilfeleistung bei der Erstellung von Steuererklärungen, bei der Regelung von Abgabenrückständen und bei dem Abfassen von Anträgen oder Schreiben in Steuersachen.

Es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit gegenüber der Finanzbehörde verwandt wird.

1.2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Der Regelungsbereich des Steuerberatungsgesetzes betrifft sachlich nur die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Der Begriff „geschäftsmäßig” entspricht nicht den Begriffen „gewerblich”, „gewerbsmäßig” oder „beruflich”. Geschäftsmäßig handelt, wer selbständig, d. h. nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von Weisungen einer übergeordneten Person und in der Absicht, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen, tätig wird. Auch ein einmaliges Tätigwerden ist geschäftsmäßig, wenn nach den belegbaren Umständen eine Wiederholungsabsicht offenkundig ist. Die Hilfeleistung ist allenfalls dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles (z. B. aus moralischer Verpflichtung) erbracht wird ( BStBl. 1984 II S. 118).

Unerheblich ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich (§ 2 Satz 2 StBerG), mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ( MDR 1951 S. 693) ausgeübt wird.

2. Befugnis
2.1 Befugter Personenkreis/Verbot der unbefugten Hilfeleistung

Nach § 2 StBerG darf Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig nur von den in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen geleistet werden. Die Befugnis erstreckt sich für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften auch auf Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen (§ 12 StBerG). Allen anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung grundsätzlich verboten (§ 5 StBerG).

2.2 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung

Das Verbot gilt nach § 6 StBerG nicht für folgende Fälle:

  • die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten

  • die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige i. S. des § 15 AO

  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren), die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (sog. Buchführungshelfer).

Einzelfragen zur Befugnis der Hilfeleistung in Steuersachen sind den Textziffern zu II. zu entnehmen.

3. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
3.1 Tatbestand, Maßnahmenkatalog

Stellt das Finanzamt fest, dass unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet worden ist oder dass eine derartige Tätigkeit beabsichtigt war, so hat es zu prüfen, ob und welche Maßnahmen zur Unterbindung dieser Hilfeleistung zu ergreifen sind. Anlass zum Einschreiten besteht insbesondere bei

Als Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Belehrung (Tz. I.3.5.1)

  • Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (Tz. I.3.5.2)

  • Zwangsgeld (Tz. I.3.5.3)

  • Zurückweisung des Bevollmächtigten (Tz. I.3.5.4)

  • Bußgeldverfahren (Tz. I.3.5.5)

3.2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Für die Zurückweisung ist das Finanzamt zuständig, dem gegenüber der unbefugt tätige Bevollmächtigte im konkreten Einzelfall aufgetreten ist.

Für die Ermittlung des Sachverhaltes – soweit kein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde – sowie für die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und das Zwangsgeldverfahren ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Person oder die Vereinigung, gegen die Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen sind, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 StBerG). Für natürliche Personen ist damit regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist hiervon abweichend das für die Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständige Finanzamt auch für die Sachverhaltsermittlung zuständig.

Für Untersagungsverfahren gegen eine Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 7 StBerG ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig (§ 7 Abs. 2 StBerG).

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 160 und 161 StBerG und das Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 388 und 410 i. V. m. § 164 StBerG. In Hamburg ist das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen zuständig.

3.3 Zuständigkeit innerhalb des Finanzamts

Innerhalb des Finanzamts werden Maßnahmen zur Ermittlung und Unterbindung von Fällen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zentral von einem dazu durch die Amtsleitung bestimmten Bediensteten des gehobenen Dienstes getroffen, mit Ausnahme der Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO.

Eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO wird, sofern sie nicht mit einer Untersagung verbunden werden soll, grundsätzlich von der Dienststelle vorgenommen, bei der die/der Bevollmächtigte auftritt.

3.4 Maßnahmen zur Ermittlung der unbefugten Hilfeleistung
3.4.1 Entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO

Auf die Durchführung der Verwaltungsverfahren zur Ermittlung und Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen finden nach § 164a Abs. 1 StBerG die Vorschriften der AO Anwendung.

3.4.2 Verfahren

Verstöße gegen die Verbotsvorschriften des Steuerberatungsgesetzes sind aufzugreifen und dem zuständigen Finanzamt zur weiteren Bearbeitung mitzuteilen.

Steht von vornherein fest, dass eine Person oder Vereinigung, die nicht zu den Personen bzw. Vereinigungen im Sinne der §§ 3, 3a und 4 StBerG gehört, erstmals und in einem Einzelfall Hilfe in Steuersachen leistet und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für ein geschäftsmäßiges Handeln ersichtlich, so liegt kein Verstoß gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. In derartigen Fällen ist die betroffene Person oder Vereinigung durch den zentral zuständigen Bediensteten des Finanzamts vorsorglich über das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen schriftlich zu belehren (Muster Anlage 3). Weitere Maßnahmen sind in solchen Fällen nicht zu ergreifen.

Werden dagegen Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass entgegen dem Verbot gemäß § 5 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet wird, so sind diese Tatsachen der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle, in Hamburg dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen, mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 StBerG). Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen bzw. die zuständige auswärtige Bußgeld- und Strafsachenstelle (örtliche Zuständigkeit vgl. Tz. I.3.2) entscheidet zeitnah in Absprache mit dem zentral zuständigen Bediensteten des Finanzamts, ob ein Bußgeldverfahren (Tz. I.3.5.5) durchzuführen ist oder nicht, damit feststeht, ob die weitere Sachverhaltsaufklärung (Tz. I.3.4.3) im Rahmen des Bußgeldverfahrens oder durch den zuständigen Bediensteten des Finanzamts zu erfolgen hat.

Wird der angezeigte Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit verfolgt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet, bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzamt, da der Tatbestand des § 160 Abs. 1 StBerG objektiv feststeht. Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen teilt dem zuständigen Finanzamt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens und das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 160 Abs. 1 AO umgehend mit.

Wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet, übersendet das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen dem Betroffenen ein Belehrungsschreiben (Muster Anlage 4) und teilt dies dem zuständigen Finanzamts unter Beifügung einer Kopie des Belehrungsschreibens mit. Danach obliegt es dem zentral zuständigen Bediensteten des Finanzamts, den Sachverhalt ggf. weiter aufzuklären und über weitere Maßnahmen zur Unterbindung der Hilfeleistung in Steuersachen zu entscheiden.

Zudem hat der zentral zuständige Bedienstete des Finanzamts die festgestellten Verstöße den für die betreuten Steuerpflichtigen zuständigen Finanzämtern zum Zwecke der Zurückweisung (Tz. I.3.5.4) mitzuteilen.

Festgestellte Verstöße gegen die beschränkt zugelassene Hilfe in Steuersachen (§ 4 StBerG) sind außerdem der Finanzbehörde Hamburg schriftlich anzuzeigen.

Das Steuergeheimnis steht einer Verwertung der Kenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren in einem Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz nicht entgegen (vgl. Tz. II.7.).

3.4.3 Sachverhaltsaufklärung
Anhörung der/des Betroffenen

Einer Sachverhaltsaufklärung durch den zentral zuständigen Bediensteten des Finanzamts bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn der angezeigte Sachverhalt nicht im Bußgeldverfahren verfolgt wird. Der zentral zuständige Bedienstete des Finanzamts klärt den Sachverhalt durch schriftliche oder persönliche Anhörung der/des Betroffenen auf (Muster Anlage 2).

Erforderlichenfalls kann das persönliche Erscheinen vor dem Finanzamt gemäß § 93 Abs. 5 AO angeordnet, die Befolgung dieser Anordnung nach § 159 StBerG i. V. m. den §§ 328 ff. AO erzwungen werden.

Die/der Betroffene hat ein Aussageverweigerungsrecht, soweit sie/er sich oder einen ihrer/seiner Angehörigen eines straf- oder ordnungswidrigen Verhaltens bezichtigen würde (§ 46 Abs. 1 OWiG, §§ 163a, 136 StPO).

Wird jemand verdächtigt, erstmals unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so wird gem. § 47 Abs. 1 OWiG von der Ahndung abzusehen sein, soweit nicht besondere Umstände die Durchführung eines Bußgeldverfahrens geboten erscheinen lassen. Unterbleibt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, so hat die/der Betroffene gem. § 90 AO i. V. m. § 164a StBerG bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die/der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass sie/er sich hinsichtlich einer unbefugten Hilfeleistung nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, weil insoweit nicht beabsichtigt ist, ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Auskunftspflicht anderer Personen

Steuerpflichtige und Dritte sind gem. § 164a StBerG und § 93 AO verpflichtet, Auskunft zur Feststellung einer unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen zu erteilen ( BStBl. 1980 II S. 699). Auskunftsersuchen können deshalb auch unmittelbar an den beratenen Steuerpflichtigen gerichtet werden. Diese sind nach § 93 Abs. 1 AO zur Auskunft darüber verpflichtet, wer ihnen Hilfe in Steuersachen geleistet hat ( BStBl. 1973 II S. 327). Die Befolgung der Anordnung kann nach § 159 StBerG i. V. m. den §§ 328 ff. AO erzwungen werden.

Das Finanzamt ist nach § 93 Abs. 1 AO befugt, eine Zeitung um Auskunft über die Identität des Auftraggebers einer Chiffre-Anzeige zu ersuchen (Anlage 6). Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nur für Veröffentlichungen im redaktionellen Teil der Zeitung (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 AO, BStBl. 1980 II S. 699 und vom , BStBl. 1982 II S. 141). Die Befolgung der Maßnahme kann nach § 159 StBerG i. V. m. den §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Auf Anforderung ist der Verlag zu entschädigen (§ 107 AO).

3.5 Maßnahmen zur Unterbindung der unbefugten Hilfeleistung
3.5.1 Belehrung

Wird trotz Verstoßes gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen von der Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldverfahren abgesehen, ist der Betroffene vom Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen bzw. der zuständigen auswärtigen Bußgeld- und Strafsachenstelle über die einschlägigen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu belehren. In dieser Belehrung ist auch auf die Folgen des Verstoßes gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (Untersagung gem. § 7 StBerG, Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 160 StBerG) hinzuweisen (Muster Anlage 4). Ggf. ist eine Ablichtung des Merkblattes (Anlage 5) beizufügen.

Über eine Belehrung an Amtsstelle ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift zu fertigen, die von der/vom Betroffenen zu unterzeichnen ist.

Von der Belehrung nach Absehen von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden ist die Belehrung bei Sachverhalten, die (noch) keinen Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung begründen. Hier hat der zentral zuständige Bedienstete des Finanzamts vorbeugend eine Belehrung auszusprechen (siehe Tz. I.3.4.2 – Muster Anlage 3). Auch dieser Belehrung ist ggf. das Merkblatt (Anlage 5) beizufügen.

3.5.2 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

Ist zweifelsfrei festgestellt worden, dass nachhaltig unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet worden ist, kann die Hilfeleistung durch förmlichen Verwaltungsakt gem. § 7 Abs. 1 StBerG für die Zukunft untersagt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die/der Betroffene bereits belehrt, als Bevollmächtigte/r zurückgewiesen oder ihr/ihm die Untersagung der unbefugten Hilfe in Steuersachen angekündigt worden ist.

Die Untersagung stellt eine zweigliedrige Verwaltungsentscheidung dar. Sie enthält die Rechtsentscheidung, dass die/der Betroffene in der Vergangenheit unbefugt Hilfe in einer Steuersache geleistet hat und die darauf folgende Ermessensentscheidung, dass ihr/ihm deswegen für die Zukunft die Hilfeleistung untersagt werden soll ( BStBl. 1984 II S. 118). Bei der Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass eine Untersagung erst angeordnet werden kann, wenn nach Lage des Falles eine weniger einschneidende Maßnahme zur Unterbindung des Mißbrauchs keine Aussicht auf Erfolg hat ( BStBl. 1978 II S. 418). Es ist deshalb aktenkundig zu machen und in die Untersagungsverfügung aufzunehmen, welche Erwägungen das Finanzamt angestellt hat und warum die Untersagung für erforderlich gehalten wird. Wird jedoch die Ermessensentscheidung von der Rechtsentscheidung maßgeblich vorgeprägt (streitig ist z. B. die Abgrenzung der befugten zur unbefugten Tätigkeit eines Buchführungshelfers), kann von einer Begründung der Ermessensentscheidung abgesehen werden ( BStBl. 1984 II S. 118).

Die Untersagungsverfügung muss klar und bestimmt sein (§ 119 AO), sich auf die festgestellten unbefugten Handlungen beziehen und angeben, welche gegen das Verbot des § 5 StBerG verstoßenden Tätigkeiten und Handlungen für die Zukunft im Einzelnen zu unterlassen sind. Es genügt nicht, lediglich das abstrakte gesetzliche Verbot zu wiederholen ( BStBl. 1983 II S. 318, BStBl. 1984 II S. 338, BStBl. 1984 II S. 336, BStBl. 1988 II S. 380) oder die Hilfeleistung in Steuersachen allgemein zu untersagen.

Für die Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung ist zweckmäßigerweise die Festsetzung eines Zwangsgeldes anzudrohen (Tz. I.3.5.3). Die Untersagungsverfügung soll mit Zustellungsurkunde zugestellt werden. Das Muster einer Untersagung ist als Anlage 7 beigefügt.

Gegen die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben (§ 164a StBerG, § 347 Abs. 1 Nr. 3 AO). Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung der Untersagungsverfügung gehemmt (§ 361 Abs. 4 Satz 1 AO). Die hemmende Wirkung kann durch besondere Anordnung der Finanzbehörde beseitigt, d. h. die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 361 Abs. 4 Satz 2 AO). Das öffentliche Interesse ist schriftlich zu begründen.

Wenn eine Untersagung mit Zwangsgeldandrohung erlassen worden ist, ist nach Eintritt der Bestandskraft der Finanzbehörde Hamburg zu berichten, damit eine Unterrichtung der Finanzämter erfolgen kann.

3.5.3 Zwangsgeld

Die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 159 StBerG i. V. m. den §§ 328 ff. AO).

Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen (§ 332 Abs. 1 AO). Die Androhung ist zweckmäßigerweise mit der Untersagungsverfügung zu verbinden (§ 159 StBerG i. V. m. § 332 Abs. 2 AO – Anlage 7). Mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes kann die Androhung eines neuen (ggf. höheren) Zwangsgeldes für künftige Verstöße verbunden werden.

Die Höhe des Zwangsgeldes ist nach Lage des Einzelfalles zu bestimmen. Dabei sind der bisherige und/oder neu festgestellte Umfang der unbefugten Tätigkeit, der daraus gezogene Vorteil und das Maß des Widerstandes zu berücksichtigen. Das Zwangsgeld ist jedoch immer so zu bemessen, dass der Adressat spürbar auf die Bedeutung des Untersagungsgegenstandes und die Einhaltung des Verbots aufmerksam wird.

Gegen die Androhung bzw. Festsetzung des Zwangsgeldes ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben.

3.5.4 Zurückweisung

Bevollmächtigte und Beistände, die unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, sind zurückzuweisen (§ 80 Abs. 5 AO). Dies hat zur Folge, dass nach der Zurückweisung für den Stpfl. vorgenommene schriftliche oder mündliche Verfahrenshandlungen des Zurückgewiesenen unwirksam, d. h. ohne steuerliche Wirkung bleiben (§ 80 Abs. 8 Satz 2 AO).

Die Zurückweisung gilt unabhängig von den Maßnahmen der Tzn. I.3.5.1, I.3.5.2 und I.3.5.5. Sie steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde ( BFH-NV 2 1987 S. 83). Sie ist grundsätzlich schriftlich durch die jeweilige Dienststelle des Finanzamts, bei der die/der unbefugt tätige Bevollmächtigte auftritt, für jeden Einzelfall vorzunehmen. Gleichzeitig ist die/der Beteiligte über die Zurückweisung und die sich daraus für sie/ihn ergebenden Folgen zu unterrichten (§ 80 Abs. 8 Satz 1 AO; UNIFA-Vorlage „Zurückweisung unbefugte Hilfeleistung”).

Außerdem ist das für die/den Bevollmächtigte/n nach § 7 StBerG zuständige Finanzamt über die Zurückweisung zu unterrichten.

Die Zurückweisung ist zwar keine unmittelbar gegen die unbefugte Hilfeleistung gerichtete, aber eine sehr wirksame flankierende Maßnahme zur Unterbindung der unzulässigen Tätigkeit, denn erfahrungsgemäß wendet sich die/der beratene Stpfl. nach Bekanntwerden der Zurückweisung von ihrem/seinem unbefugt tätigen Bevollmächtigten ab.

Die Zurückweisung ist ein Verwaltungsakt und daher mit dem Einspruch anfechtbar. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weil die Zurückweisung keine Untersagung der Berufsausübung i. S. des § 361 Abs. 4 Satz 1 AO ist ( BStBl. 1975 II S. 788).

3.5.5 Bußgeldverfahren

Verstöße gegen

  • das Verbot/die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Abs. 1, § 7 StBerG)

  • das Verbot missbräuchlicher Benutzung geschützter Berufsbezeichnungen (§ 161 StBerG)

sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße geahndet werden können (§§ 160 Abs. 1, 161 StBerG).

Das Bußgeldverfahren ist unabhängig vom Erlass einer Untersagungsverfügung oder der Festsetzung angedrohter Zwangsgelder zulässig. Während die Maßnahmen des Wohnsitz-/Tätigkeitsfinanzamts darauf gerichtet sind, festgestellte Verstöße der genannten Art für die Zukunft zu untersagen, wird mit dem Bußgeldverfahren vergangenes ordnungswidriges Handeln geahndet.

Nur das Finanzamt für Prüfungsdienst und Strafsachen bzw. die zuständige auswärtige Bußgeld- und Strafsachenstelle haben nach dem vom Opportunitätsprinzip beherrschten Ordnungswidrigkeitenrecht über eine Bußgeldfestsetzung zu entscheiden.

II. EINZELFRAGEN

1. Buchführungshilfe

Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Buchführungshilfe ist in drei Abschnitten möglich (vgl. BStBl. 1980 II S. 706 und vom , BStBl. 1982 II S. 281):

  • Einrichtung der Buchführung (Aufstellung des Kontenplans)

  • Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle

  • Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG).

Die Buchführungshilfe unterliegt grundsätzlich dem Privileg der steuerberatenden Berufe. Ausnahmen von diesem Buchführungsprivileg ergeben sich aus § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG.

1.1 Nach § 6 Nr. 3 StBerG sind mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, vom Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen ausgenommen. Sie umfassen Schreib- und Rechenarbeiten, im Bereich der Datenverarbeitung die Datenerfassung (= das Übertragen von Buchungsanweisungen auf Datenträger) und die Datenauswertung (= das Zusammenstellen von Daten nach einem vorgegebenen Programm). Die Erlaubnisfreiheit erstreckt sich z. B. auf die Fertigung der von vorbereitenden Abschlussbuchungen und den Abschlussbuchungen vorausgehenden Summen- und Saldenbilanz mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung eines vorgegebenen Zahlenwerks ( BStBl. 1984 II S. 336) und auf die betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, soweit sie von der Erstellung eines Kontenplans getrennt werden kann ( BStBl. 1988 II S. 380).

Auch steuerlich irrelevante Hilfeleistungen im Rahmen der Einrichtung der Buchführung, z. B. die Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse sind vom Buchführungsprivileg ausgenommen.

1.2 Nach § 6 Nr. 4 StBerG ist das Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen erlaubt, soweit diese Tätigkeiten von Personen geleistet werden, die

  • die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und

  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Die Befugnis zur Erledigung der laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu einer darüber hinausgehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, so insbesondere nicht zur

  • Einrichtung der Finanzbuchhaltung, insbesondere zur Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplanes,

  • Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen und zur Erstellung der Hauptabschlussübersicht,

  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und Bilanzierung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG), auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks (sog. Knopfdruck-Bilanz),

  • Anfertigung der USt-Voranmeldung und anderer Steuererklärungen (ausgenommen die Lohnsteueranmeldung) auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks,

  • Einrichtung der Lohnbuchhaltung/der Lohnkonten,

  • Vornahme der Abschlussarbeiten der Lohnbuchhaltung (Abschluss der Lohnkonten, Ausstellung von Lohnbescheinigungen, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG).

Diese Tätigkeiten bleiben den steuerberatenden Berufen vorbehalten ( BStBl. 1988 II S. 380 und vom , BStBl. 1983 S. 318).

Personen, die sich für die gewerbliche Tätigkeit einer/eines Buchführungshelfers/-helferin interessieren, können unter Verwendung des als Anlage 5 beigefügten Merkblattes informiert werden.

2. Stundenbuchhalter

Die Problematik der Stundenbuchhalter ist heute weitgehend entschärft. Nach § 157 Abs. 2 StBerG sind Stundenbuchhalter allerdings weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten. Betroffen sind hiervon Personen, die nach § 3 der „Anordnung über die Zulassung zur selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern” vom (GBl.-DDR – I – 1190, S. 92) als Stundenbuchhalter registriert worden sind.

Entspricht das Gesamtbild der Berufstätigkeit eines Stundenbuchhalters dem Berufsbild einer freiberuflichen Steuerberatertätigkeit, ist diese zu unterbinden ( BStBl. 1970 II, S. 642). Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist in der Hauptsache nach der Anzahl der Personen und Unternehmen, für die der Stundenbuchhalter Hilfe in Steuersachen leistet, zu entscheiden. Ein Missbrauch ist allgemein anzunehmen, wenn mehr als vier Beschäftigungsverhältnisse vorliegen oder wenn sich die Tätigkeit des Stundenbuchhalters vor allem auf die Abschlussarbeiten bezieht.

3. Lohnsteuerhilfevereine

Der Umfang der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ergibt sich aus § 4 Nr. 11 StBerG. Ergänzende Ausführungen enthält der gleichlautende Ländererlass vom – 51 – S 0838 – 005/06 – (BStBl. 2008 I S. 963).

Eine Mandatsteilung zwischen Lohnsteuerhilfevereinen und Angehörigen der steuerberatenden Berufe in der Weise, dass die Teile der Steuererklärung, die nicht unter die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine fallen, von einem Angehörigen des Steuer- oder rechtsberatenden Berufs erstellt werden, ist nicht zulässig.

Überschreitet eine Beratungsstelle die Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, so leistet der jeweilige Lohnsteuerhilfeverein insoweit unerlaubte Hilfe in Steuersachen. Die zur Unterbindung erforderlichen Maßnahmen (vgl. Tz. I.3.5 ff.) bittet die Finanzbehörde folgendermaßen zu adressieren:

  • Belehrungen sind an die Beratungsstelle, zu Händen der/des Beratungsstellenleiters/in zu richten. Der Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins erhält eine Durchschrift zur Kenntnis,

  • Zurückweisungen und Untersagungsverfügungen/Zwangsgeldmaßnahmen sind an den Lohnsteuerhilfeverein zu richten. Die Beratungsstelle erhält eine Durchschrift zur Kenntnis,

  • sofern die/der Angehörige einer Beratungsstelle erkennbar in eigenem Namen und für eigene Rechnung gehandelt hat, sind die entsprechenden Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

Zusätzlich ist die zuständige Aufsichtsbehörde von den Pflichtverletzungen des Lohnsteuerhilfevereins und der für ihn handelnden Personen zu unterrichten (§ 27 Abs. 3 StBerG). Da bei Lohnsteuerhilfevereinen das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit regelmäßig gegeben ist, ist die Überschreitung der Beratungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 StBerG regelmäßig auch dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen bzw. der zuständigen auswärtigen Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen.

4. Ausländische steuerliche Berater/innen

Für Berater, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen sind und vorübergehend bzw. gelegentlich im Inland Hilfe in Steuersachen leisten (§ 3a StBerG) vgl. Erlass der ; im Übrigen vgl. Verfügung der .

5. Unbefugtes Führen von Berufsbezeichnungen

Die Bezeichnungen „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigter” oder „Steuerberatungsgesellschaft” darf nur führen, wer nach dem Steuerberatungsgesetz dazu berechtigt ist (§ 43 Abs. 4 StBerG).

Das unbefugte Führen der Bezeichnungen „Steuerberater”, „Steuerbevollmächtigter”, „Rechtsanwalt”, „Wirtschaftsprüfer” oder „vereidigter Buchprüfer” ist strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Wer die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft”, „Lohnsteuerhilfeverein”, „Landwirtschaftliche Buchstelle”, „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft” oder „Buchprüfungsgesellschaft” oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung unbefugt benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 161 StBerG, § 133 WPO).

Erhält das Finanzamt von einem solchen Verstoß Kenntnis, ist dies der Staatsanwaltschaft bzw. im Fall einer Ordnungswidrigkeit dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen oder der zuständigen auswärtigen Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen (§ 5 Abs. 3 StBerG). Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und die Verschwiegenheitspflicht nach § 83 StBerG stehen einer solchen Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilungen sind über die Finanzbehörde Hamburg zu leiten.

6. Werbung

Gemäß § 8 Abs. 1 StBerG darf auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

Dagegen ist Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrages zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, verboten (§ 8 Abs. 2 StBerG). Dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 (vgl. Tz. II.1.1) und 4 (vgl. Tz. II.1.2) StBerG.

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Bei einer Überschreitung der Werbebefugnis ist seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich nichts zu veranlassen, weil Verstöße gegen die Regelungen des § 8 StBerG nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

7. Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis steht der Mitteilung von Erkenntnissen, die im Besteuerungsverfahren gewonnen wurden, nicht entgegen.

Ist das Finanzamt, das in einem Besteuerungsverfahren eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen feststellt, gleichzeitig zuständig für die Durchführung des Verfahrens nach dem Steuerberatungsgesetz, werden durch die Verwertung dieser Kenntnisse keine Verhältnisse eines Dritten offenbart.

In folgenden Fällen ist eine Mitteilung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig:

Mitteilungen an zuständiges FA

Ist das FA für die erforderlichen Ermittlungen und etwaigen Maßnahmen nicht örtlich zuständig, so kann es dem zuständigen FA von der unbefugten Hilfe in Steuersachen Kenntnis geben. Dies ergibt sich aus § 194 Abs. 3 2. Alternative AO, wonach anlässlich einer Außenprüfung Kontrollmitteilungen über eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gefertigt werden dürfen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Erkenntnisse aus dem Besteuerungsverfahren für Zwecke eines Untersagungs- oder Bußgeldverfahrens wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen offenbart werden dürfen.

Mitteilungen an die Finanzbehörde Hamburg bzw. an die zuständige auswärtige Aufsichtsbehörde

Zur Mitteilungspflicht bei Berufspflichtverletzungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe und anderen Informationen nach § 10 StBerG siehe gleichlautenden Ländererlass vom – 51 – S 0824 – 026/06 – in BStBl. 2008 I S. 944. Mitteilungen nach § 10 StBerG sind an die Finanzbehörde Hamburg zu übermitteln. Die Finanzbehörde leitet die Informationen an die zuständige Berufskammer bzw. Aufsichtsbehörde weiter.

Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass Lohnsteuerhilfevereine gegen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes verstoßen haben, sind nach § 27 Abs. 3 StBerG der zuständigen Aufsichtsbehörde – bei in Hamburg ansässigen Vereinen der Finanzbehörde Hamburg – 510/4 – mitzuteilen.

Mitteilungen an die BuStra

Tatsachen, die den Verdacht der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen begründen, sind dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen bzw. der zuständigen auswärtigen Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 StBerG).

Mitteilungen an die Berufskammern

Beim Bußgeldverfahren nach den §§ 160 und 161 StBerG und bei dem Verfahren zur Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen nach § 7 StBerG handelt es sich um keine Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 AO. Im Verfahren nach dem StBerG gewonnene Erkenntnisse unterliegen deshalb nicht dem Steuergeheimnis. Es bestehen daher weder unter dem Gesichtspunkt des § 30 AO noch im Hinblick auf die Amtsverschwiegenheit Bedenken, die Steuerberaterkammer, für den Fall, dass sie Anzeige wegen unbefugter Hilfe in Steuersachen erstattet hat, über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Erkenntnisse, die zur Einleitung des Verfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuerbachen geführt haben, in einem Besteuerungsverfahren bzw. durch Anzeigen Dritter gewonnen wurden. In diesem Fall ist eine Unterrichtung der Berufskammer wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bzw. zur Amtsverschwiegenheit nicht zulässig.

Mitteilungen bei Anzeigen Dritter

Dritte, die den Verdacht einer unbefugten Hilfeleistung oder eine Berufspflichtverletzung anzeigen, können wegen der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nicht über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.

Mitteilungen bei Chiffre-Anzeigen

Im Falle einer Chiffre-Anzeige dürfen Namen und Anschrift des Inserenten mit Rücksicht auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit weder der Berufskammer noch dritten Personen mitgeteilt werden.

7 Anlagen

Anlage 1 Bearbeitungsbogen Deckblatt zum Einzelvorgang

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Anlage 2 Vorladung zur Anhörung (Muster)

(Briefkopf des Finanzamts)

Herrn/Frau

……

Betreff

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

Sehr geehrte/r ……,

nach mir vorliegenden Unterlagen haben Sie am …… für …… (Name, Tätigkeit, einfügen z.B. einen Antrag gestellt/Rechtsbehelf eingelegt usw.)

oder

nach mir zugeleiteten Unterlagen vertreten Sie …… in allen steuerlichen Angelegenheiten und sind dementsprechend auch tätig geworden, indem Sie ………

Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen geleistet haben, da die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen allein dem in den §§ 3, 3a und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufgeführten Personenkreis vorbehalten ist und Sie diesem Kreis nicht angehören.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie am ………… (Wochentag einsetzen), den ………… (Datum einsetzen), um ……… Uhr zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage im Finanzamt, Zimmer ……, zu erscheinen.

Sofern Sie den Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich, mir die Hinderungsgründe mitzuteilen und mir ggf. einen für Sie günstigen (zeitnahen) Termin vorzuschlagen (gerne auch fernmündlich unter der o. g. Telefonnummer).

Vorsorglich darf ich schon jetzt darauf hinweisen, dass ein Verwaltungsakt, der auf die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet ist, mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann (§ 159 StBerG, §§ 328 ff AO).

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 3 Belehrung (Muster)

(Briefkopf des Finanzamts)

Herrn/Frau

……

Betreff

Hilfeleistung in Steuersachen

Sehr geehrte/r ……,

nach mir vorliegenden Unterlagen haben Sie am …… für …… (Name, Tätigkeit, einfügen z. B. einen Antrag gestellt/Rechtsbehelf eingelegt usw.)

oder

nach mir zugeleiteten Unterlagen vertreten Sie …… in allen steuerlichen Angelegenheiten und sind dementsprechend auch tätig geworden, indem Sie …………

Deshalb gebe ich Ihnen zunächst einen Überblick über die Merkmale zur Abgrenzung einer zulässigen von einer unzulässigen Hilfeleistung in Steuersachen:

  1. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist allein dem in den §§ 3, 3a und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufgeführten Personenkreis vorbehalten. Allen anderen Personen ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 StBerG).

  2. Geschäftsmäßig ist jede steuerliche Hilfeleistung, die selbständig und in der Absicht geschieht, sie in gleicher Weise zu wiederholen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird.

  3. Allgemeine steuerliche Hinweise stellen keine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Die Hilfeleistung in Steuersachen beginnt jedoch, sobald sich ein Dritter mit einer steuerlichen Einzelsache befasst und dazu konkret Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Hierunter fällt z. B. die Hilfeleistung bei der Erstellung einer Steuererklärung, bei der Regelung von Abgabenrückständen, dem Abfassen von sonstigen Anträgen oder Schreiben. Es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit von dem Dritten gegenüber den Finanzbehörden verwandt wird.

  4. Eine Ausnahme von dem Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen besteht nach § 6 StBerG lediglich für die

    • Erstattung von wissenschaftlich begründeten Gutachten,

    • unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige i. S. des § 15 Abgabenordnung (AO). Angehörige i. S. des § 15 AO sind der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

    • Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehört nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

      Eine weitere Ausnahme gilt nach § 6 Nr. 4 StBerG für sog. Buchführungshelfer/innen. Soweit Sie diesem Personenkreis angehören, ist diesem Schreiben ein Merkblatt beigefügt, dem die fachlichen Voraussetzungen sowie der Umfang der erlaubten Tätigkeit und Werbung zu entnehmen sind.

  5. Jede geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch nicht zugelassene Personen ist unbefugt (§ 5 StBerG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 160 StBerG).

Da Sie offensichtlich nicht zu dem Kreis der zur steuerlichen Hilfeleistung Befugten gehören, bitte ich Sie, die vorstehenden Grundsätze künftig zu beachten. Bei etwaigen (erneuten) Verstößen nach dieser Belehrung müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie ein Bußgeldverfahren durchgeführt wird, das mit der Festsetzung einer Geldbuße bis zu 5.000,– Euro abgeschlossen werden kann (§ 160 StBerG). Außerdem kann gegen Sie eine Untersagungsverfügung erlassen werden (§ 7 StBerG), die mit Zwangsgeld bis zu je 25.000,– Euro durchgesetzt werden kann (§ 159 StBerG i. V. m. den §§ 328 ff. AO).

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 4 Belehrung Bustra (Muster)

(Briefkopf des Finanzamts)

Herrn/Frau

……

Betreff

Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Sehr geehrte/r ……,

der mir zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ……………………………… stellt gemäß § 5 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) einen Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 160 Abs. 1 StBerG dar.

Trotz des Vorliegens einer durch Sie begangenen Ordnungswidrigkeit sehe ich diesmal noch von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) ab. Ich verbinde dies mit der Hoffnung, dass Sie künftig das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen beachten werden.

Bei etwaigen erneuten Verstößen nach Kenntnisnahme dieser Belehrung müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie ein Bußgeldverfahren durchgeführt wird, das mit der Festsetzung einer Geldbuße bis zu 5.000,– Euro abgeschlossen werden kann (§ 160 Abs. 2 StBerG). Außerdem kann gegen Sie eine Untersagungsverfügung nach § 7 StBerG erlassen werden, die mit Zwangsgeld bis zu je 25.000,– Euro durchgesetzt werden kann (§ 159 StBerG, §§ 328 ff Abgabenordnung – AO –).

In diesem Zusammenhang weise ich auf Folgendes hin:

1

Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist allein dem in den §§ 3, 3a und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufgeführten Personenkreis vorbehalten. Allen anderen Personen ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 StBerG).

1.1

Geschäftsmäßig ist jede steuerliche Hilfeleistung, die selbständig und in der Absicht geschieht, sie in gleicher Weise zu wiederholen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird.

1.2

Allgemeine steuerliche Hinweise stellen keine Hilfeleistung in Steuersachen dar. Die Hilfeleistung in Steuersachen beginnt jedoch, sobald sich ein Dritter mit einer steuerlichen Einzelsache befasst und dazu konkret Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Hierunter fällt z. B. die Hilfeleistung bei der Erstellung einer Steuererklärung, bei der Regelung von Abgabenrückständen, dem Abfassen von sonstigen Anträgen oder Schreiben. Es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit von dem Dritten gegenüber den Finanzbehörden verwandt wird.

Insbesondere stellen folgende bei Ihnen festgestellte Handlungen eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar:

……………………………………………………………………………

2

Vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen sind lediglich (§ 6 StBerG)

  • die Erstattung von wissenschaftlich begründeten Gutachten,

  • die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige i. S. des § 15 Abgabenordnung (AO). Angehörige i. S. des § 15 AO sind der Verlobte, der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehört nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.

  • Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im Steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei. Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 6 Nr. 4 StBerG – siehe auch beigefügtes Merkblatt).

Die Befugnis zur Erledigung der laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu einer darüber hinaus gehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. So sind z. B.

  • die Einrichtung der Finanzbuchhaltung, insbesondere die Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans;

  • die vorbereitenden Abschlussbuchungen/Erstellung der Hauptabschlussübersicht;

  • die Aufstellung des Jahresabschlusses (Überschussrechnung nach § Abs. 3 EStG oder Vermögensvergleich/Bilanz nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG);

  • die Einrichtung der Lohnbuchhaltung/der Lohnkonten und

  • die Abschlussarbeiten der Lohnbuchhaltung

nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 5

Finanzamt

Aktenzeichen

Merkblatt über die Tätigkeit als selbständiger Buchführungshelfer/in (Kontierer/in)

1. Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus den §§ 2 und 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

2. Dieses Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gilt nicht für

  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen (§ 6 Nr. 3 StBerG);

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 6 Nr. 4 StBerG).

Den geprüften Kaufmannsgehilfen und den geprüften Fachangestellten (-gehilfen) der Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sind die Personen mit Bilanzbuchhalterprüfung gleichgestellt.

Auf die Beschlüsse des (Bundessteuerblatt 1980 II S. 706) und vom (Bundessteuerblatt 1982 II S. 281) wird Bezug genommen.

3. Selbständige Buchführungshelfer sind insbesondere nicht befugt

  • eine Buchführung einzurichten,

  • einen auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplan zu erstellen,

  • vorbereitende Abschlussbuchungen vorzunehmen,

  • einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung),

  • den Gewinn durch Überschussrechnung zu ermitteln,

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und andere Steuererklärungen zu fertigen (demgegenüber dürfen Lohnsteuer-Anmeldungen erstellt werden),

  • Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.

4. Personen im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG müssen ihre Tätigkeit verantwortlich erbringen. Sie dürfen sich der Hilfe von unqualifizierten Mitarbeitern bedienen, müssen aber die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen. Handelt es sich um eine Gesellschaft, so muss die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags bei einer Person liegen, die die im Gesetz geforderte Qualifikation besitzt. Die entsprechend qualifizierte Person muss also die Verantwortung für die Gesellschaft tragen. Dies bedeutet z. B. bei einer GmbH, dass der oder einer der Geschäftsführer die im Gesetz geforderte Qualifikation haben muss. Lediglich durch Beschäftigung eines im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG qualifizierten Angestellten der Gesellschaft ergibt sich für die Gesellschaft keine Berechtigung zur Hilfeleistung nach § 6 Nr. 4 StBerG.

5. Buchführungshelfer dürfen grundsätzlich für ihre Tätigkeiten werben. Die Werbung muss sich jedoch konkret auf die erlaubten Tätigkeiten beschränken ( BStBl. II 1982, S. 281), d. h. ein Hinweis auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist nur in den Grenzen der erlaubten Buchführungshilfe zulässig. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich dabei als Buchhalter bezeichnen; sofern sie den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen sie unter dieser Bezeichnung werben.

6. Wer unbefugt die Grenzen der Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen und begeht eine Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).

Anlage 6 Auskunftsersuchen an Zeitungen (Muster)

(Briefkopf des Finanzamts)

(Anschrift der Zeitung)

Betreff

Auskunft über den Auftraggeber einer Chiffre-Anzeige;

hier: Anzeige unter der Chiffre-Nummer ……………… in der Ausgabe vom ………

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus der o. g. Anzeige ist zu folgern, dass der Auftraggeber eine steuerliche Beratung auszuüben gedenkt. Die geschäftsmäßige Steuerberatung ist nur bestimmten Personen und Institutionen erlaubt (§§ 2 ff. Steuerberatungsgesetz – StBerG). Der Finanzverwaltung obliegt es, Verstöße gegen diese Vorschriften zu ahnden. Hierzu gehört die Überprüfung, ob unerlaubt die Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.

Zu diesem Zweck bitte ich Sie, mir den Namen und die Anschrift des Inserenten mitzuteilen.

Ihre Auskunftspflicht ergibt sich aus § 164a StBerG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 7 Untersagungsverfügung (Muster)

(Briefkopf des Finanzamts)

Mit Postzustellungsurkunde

Herrn/Frau

Betreff

Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen und Androhung der Festsetzung von Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung

Sehr geehrte/r …………,

die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen darf nur durch Personen und Vereinigungen geleistet werden, die hierzu ausdrücklich befugt sind (§ 2 Steuerberatungsgesetz – StBerG). Dieser Personenkreis, zu dem Sie nicht gehören, ist abschließend in den §§ 3, 3a und 4 StBerG aufgezählt.

Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung verboten (§ 5 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfeleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt bzw. erfolgen soll.

Der Begriff „geschäftsmäßig” entspricht nicht den Begriffen „gewerblich”, „gewerbsmäßig” oder „beruflich”. Geschäftsmäßiges Handeln erfordert lediglich eine selbständige Betätigung und ein nicht nur gelegentliches, sondern in Widerholungsabsicht ausgeübtes Tätigwerden gleicher Art. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Auch ein einmaliges Tätigwerden kann geschäftsmäßiges Handeln darstellen, wenn aus anderen Umständen erkennbar ist, dass eine Wiederholungsabsicht besteht.

Nach meinen Feststellungen haben Sie trotz einer ausführlichen schriftlichen Belehrung/trotz einer ausführlichen Belehrung im Rahmen der persönlichen Vorsprache am …… für folgende Personen und/oder Gesellschaften Hilfe in Steuersachen geleistet, ohne dazu befugt zu sein:

1. …………

2. …………

3. …………

Im Einzelnen hat es sich dabei um folgende Hilfeleistungen gehandelt:

Zu 1. …………

Zu 2. …………

Zu 3. …………

Dieses Verhalten zeigt, dass weniger einschneidende Maßnahmen, wie Ermahnungen und Belehrungen, erfolglos waren bzw. keine Aussicht auf Erfolg haben. Ich sehe mich daher veranlasst, Ihnen die unerlaubte Hilfe in Steuersachen gem. § 7 Abs. 1 StBerG förmlich zu untersagen.

Ich untersage Ihnen hiermit, für Dritte folgende Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen:

(z. B.

  • Die Einrichtung der Finanzbuchhaltung, insbesondere die Erstellung des auf die betrieblichen Belange abgestellten Kontenplans,

  • das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle (laufende Finanzbuchhaltung) und die laufende Lohnbuchhaltung (bei Fehlen der Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG)

  • steuerliche Auswertungen automatischer Monats- und Jahresabschlüsse

  • die vorbereitenden Abschlussbuchungen/die Erstellung von Hauptabschlussübersichten

  • die Aufstellung des Jahresabschlusses (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG)

  • die Einrichtung der Lohnbuchhaltung/der Lohnkonten

  • die Abschlussarbeiten der Lohnbuchhaltung

  • die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG

  • die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

  • die Erstellung von Jahressteuer-Erklärungen

  • die Stellung von Anträgen auf Stundung und Erlass von Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen

  • die Stellung von Fristverlängerungsanträgen

  • die Führung von Rechtsbehelfen nach der Abgabenordnung und Rechtsmitteln nach der Finanzgerichtsordnung

  • das Ausfüllen von Fragebögen für steuerliche Zwecke

  • ………………

  • ………………)

Untersagt wird auch eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 StBerG oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wenn sie zur Umgehung des Verbots nach § 5 StBerG missbraucht wird.

Von der Untersagung ausgenommen sind

  • die Erstellung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

  • die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne von § 15 AO,

  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dies gilt auch für mechanische Arbeitsgänge im Rahmen der Einrichtung einer Buchführung und der Abschlussarbeiten, nicht jedoch für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, sofern Sie die Abschlussprüfung im steuer- bzw. wirtschaftsberatenden oder im kaufmännischen Beruf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung abgeschlossen haben und anschließend mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Rechtsgrundlage für die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen ist § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und/oder 2 StBerG.

Für jeden Fall der Nichtbeachtung dieser Untersagungsverfügung drohe ich Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von ………… Euro (in Worten: ………… Euro) an (§ 159 StBerG, §§ 328 ff. AO).

Ich bitte deshalb, die Untersagungsverfügung in jedem Fall zu beachten.

Abschließend weise ich darauf hin, dass neben der Festsetzung von Zwangsgeldern auch ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Untersagung der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sowie gegen die Androhung des Zwangsgeldes ist jeweils der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist bei dem auf der Vorderseite bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Entscheidung bekanntgegeben worden ist (§ 164a Abs. 1 StBerG, § 355 Abs. 1, § 108 Abs. 1 bis 3 AO). Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO). Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs gilt als gewahrt, wenn der Einspruch beim o. g. Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird (§ 164a Abs. 1 StBerG, § 357 Abs. 1 bis 3 AO).

Hochachtungsvoll

Finanzbehörde Hamburg v. - 55 - S 0821 - 001/09

Fundstelle(n):
BAAAD-13899