VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 62

Titel IV: Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

Artikel 62

(1) Handelt es sich bei der SE um ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut, so unterliegt sie hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [1] erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

(2) Handelt es sich bei der SE um ein Versicherungsunternehmen, so unterliegt sie hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses einschließlich des dazugehörigen Lageberichts sowie der Prüfung und der Offenlegung dieser Abschlüsse den gemäß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen [2] erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Sitzstaats.

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ZAAAC-94587

1Amtl. Anm.: ABl L 126 vom 26. 5. 2000, S. 1.

2Amtl. Anm.: ABl L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7.