VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 42

Titel III: Aufbau der SE

Abschnitt 1: Dualistisches System

Artikel 42

Das Aufsichtsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.

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ZAAAC-94587