VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 24

Titel II: Gründung

Abschnitt 2: Gründung einer SE durch Verschmelzung

Artikel 24

(1) Das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen

  1. der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften,

  2. der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften,

  3. der Inhaber von mit Sonderrechten gegenüber den sich verschmelzenden Gesellschaften ausgestatteten Wertpapieren mit Ausnahme von Aktien.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-94587