VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 58

Titel III: Aufbau der SE

Abschnitt 4: Hauptversammlung

Artikel 58

Zu den abgegebenen Stimmen zählen nicht die Stimmen, die mit Aktien verbunden sind, deren Inhaber nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sich der Stimme enthalten oder einen leeren oder ungültigen Stimmzettel abgegeben haben.

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ZAAAC-94587