VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 51

Titel III: Aufbau der SE

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System

Artikel 51

Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.

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ZAAAC-94587