VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 45

Titel III: Aufbau der SE

Abschnitt 2: Monistisches System

Artikel 45

Das Verwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.

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ZAAAC-94587