VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 28

Titel II: Gründung

Abschnitt 2: Gründung einer SE durch Verschmelzung

Artikel 28

Für jede sich verschmelzende Gesellschaft wird die Durchführung der Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt.

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ZAAAC-94587