VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 79

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Artikel 79 Überprüfung der Verordnung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob es zweckmäßig ist,

  1. zuzulassen, dass sich die Hauptverwaltung und der Sitz der SCE in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

  2. vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat in den Rechtsvorschriften, die er in Ausübung der durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse oder zur Sicherstellung der tatsächlichen Anwendung dieser Verordnung auf eine SCE erlässt, Bestimmungen in der Satzung der SCE zulassen kann, die von diesen Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, auch wenn derartige Bestimmungen in der Satzung einer Genossenschaft mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zulässig wären,

  3. Bestimmungen zuzulassen, die einer SCE die Möglichkeit geben, sich in zwei oder mehr nationale Genossenschaften aufzuspalten,

  4. besondere Rechtsbehelfe für den Fall des Betrugs oder Irrtums bei der Eintragung einer durch Verschmelzung gegründeten SCE zuzulassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989