VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 45

Kapitel III: Aufbau der SCE

Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System

Artikel 45 Amtsdauer

(1) Die Mitglieder der Organe werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt, der sechs Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Vorbehaltlich etwaiger satzungsmäßiger Einschränkungen können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989