VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 76

Kapitel VII: Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung

Artikel 76 Umwandlung in eine Genossenschaft

(1) Eine SCE kann in eine dem Recht ihres Sitzmitgliedstaats unterliegende Genossenschaft umgewandelt werden. Ein Umwandlungsbeschluss darf erst zwei Jahre nach Eintragung der SCE und nach Genehmigung der ersten beiden Jahresabschlüsse gefasst werden.

(2) Die Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft führt weder zur Auflösung noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SCE erstellt einen Umwandlungsplan sowie einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Wahl der Rechtsform der Genossenschaft für die Mitglieder und die Inhaber von Geschäftsanteilen nach Artikel 14 sowie für die Arbeitnehmer aufgezeigt werden.

(4) Der Umwandlungsplan ist in der von dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Form mindestens einen Monat vor der Tagung der Generalversammlung, die über die Umwandlung beschließen soll, bekannt zu machen.

(5) Vor der Tagung der Generalversammlung nach Absatz 6 ist von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen, die nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die sich in eine Genossenschaft umwandelnde SCE unterliegt, bestellt oder zugelassen sind, zu bescheinigen, dass letztere über Vermögenswerte mindestens in Höhe des Grundkapitals verfügt.

(6) Die Generalversammlung der SCE genehmigt den Umwandlungsplan sowie die Satzung der Genossenschaft. Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Bestimmungen.

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LAAAC-92989