VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 71

Kapitel VI: Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

Artikel 71 Prüfungs- und Kontrollsystem

Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats allen oder einem bestimmten Typ von dem Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen, gesetzlich dazu befugten Einrichtung vor, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt, so gelten die Bestimmungen automatisch für die SCE, deren Sitz sich in diesem Mitgliedstaat befindet, vorausgesetzt, die betreffende Einrichtung erfüllt die Bedingungen der Richtlinie 84/253/EWG.

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LAAAC-92989