VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 70

Kapitel VI: Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

Artikel 70 Pflichtprüfung

Die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der SCE wird durch eine oder mehrere Personen vorgenommen, die im Sitzstaat der SCE gemäß den von diesem Staat in Anwendung der Richtlinien 84/253/EWG und 89/48/EWG erlassenen Bestimmungen zugelassen sind.

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LAAAC-92989