VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 66

Kapitel V: Verwendung des Betriebsergebnisses

Artikel 66 Rückvergütung

Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine Rückvergütung entsprechend dem Umfang der von der SCE mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten.

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LAAAC-92989