SchaumwZwStG § 30

Teil 2: Zwischenerzeugnisse

§ 30 Steuertarif [1]

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3  153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.

(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent

  1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

  2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

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UAAAD-26413

1Anm. d. Red.: § 30 Abs. 1 bis 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. ; Abs. 4 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .