SchaumwZwStG § 37

Teil 4: Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsvorschriften [1]

(1) Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am geltenden Fassung bis zum fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.

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UAAAD-26413

1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .