SchaumwZwStG § 14

Teil 1: Schaumwein

Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung

§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner [1]

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

  1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

  2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

  3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

  4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

  1. vollständig zerstört oder

  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein genutzt werden kann. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Schaumwein

  1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Schaumwein das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder der Schaumwein zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Schaumwein entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

  2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;

  3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;

  4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Schaumweins die Personen nach Satz 2.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 4 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

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UAAAD-26413

1Anm. d. Red.: § 14 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2221) mit Wirkung v. ; Abs. 3 bis 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. .