BierStG § 2

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Steuertarif [1]

(1) 1Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3Ab dem werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. 4Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(1a) (weggefallen)

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

  1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,

  2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

  3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,

  4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

2Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. 6Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. 7Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. 8Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. 9Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. 10Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) 1Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. 2Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. 3Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

  1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

  2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

  3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner.

(6) 1Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. 2Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 2 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervorgeht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. 3Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.

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ZAAAD-26446

1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 1, 2, 3, 5 bis 7 i. d. F., Abs. 1a weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. (Abs. 7) bzw. (Abs. 1, 3) bzw. (Abs. 1a, 2, 5, 6).