BierStG § 15

Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung

§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit [1]

(1) 1Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. 2In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. 3Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. 4In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. 5Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. 6Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig.

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ZAAAD-26446

1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1838) mit Wirkung v. .