BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 759/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug: BGH, IV ZR 219/02 vom OLG Karlsruhe, 12 U 259/01 vom

Gründe

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in dem bezeichneten Grundrecht nicht. Der Bundesgerichtshof hat bei der Überprüfung und Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmungen die Bedeutung des Gleichheitsgrundrechts nicht verkannt.

a) Für die Satzung der Beklagten ist ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Bestimmungen anerkannt, dass sie sich am Grundgesetz, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss.

aa) Die Satzungsbestimmungen finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) mit der Beklagten (Versicherer) zugunsten der Arbeitnehmer (bezugsberechtigten Versicherten) abschließen. Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 142, 103 <105 ff.>; -, NJW 2006, S. 3774 <3775>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ff.; Beschluss vom - 1 BvR 1700/02 -, BetrAV 2007, S. 576, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).

bb) Für den Bereich der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass staatliche Stellen sich prinzipiell an der grundrechtlichen Ordnung auszurichten haben, auch wenn sie sich privatrechtlich betätigen. Maßstabsetzende Normen des Vertragsrechts dienen hier nicht nur zur Wahrung von Freiheitsrechten, sondern auch zur Gewähr von Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 98, 365 <395>). Auch die Satzung der Beklagten muss sich demgemäß grundsätzlich einer entsprechenden fachgerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1246/95 -, VersR 1999, S. 1518 <1519>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3342>).

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs. Es verletzt durch die Anwendung der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Satzungsbestimmungen Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

aa) Die maßgeblichen, auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG zu überprüfenden Regelungen der neuen Satzung finden sich in § 75 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS. Sie verweisen auf einen Besitzstand nach der alten Satzung. Deshalb stehen im Umfang der Verweisung auch die Regelungen der alten Satzung zur Überprüfung an. Die Halbanrechnungsregelung des § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VBLS a.F. führte im Zusammenwirken mit den übrigen Satzungsbestimmungen über die Berechnung der Zusatzversorgungsrente, namentlich § 40 VBLS a.F. (volle Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) und § 43 VBLS a.F. (gesamtversorgungsfähiges Entgelt) zu einer Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern. Insbesondere wurde hierdurch ein Teil derjenigen Versorgungsberechtigten, die vor ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst in der Privatwirtschaft gearbeitet hatten, gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht hatten. Das wurde in der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ff.) eingehend begründet.

Eine Ungleichbehandlung resultierte insbesondere daraus, dass Arbeitnehmer, die zunächst außerhalb des öffentlichen Dienstes in Teilzeit oder überhaupt nicht gearbeitet hatten, danach im öffentlichen Dienst aber vollzeitbeschäftigt waren, einen an der Vollzeitbeschäftigung orientierten Gesamtversorgungsanspruch erwarben. Wegen ihrer - im Vergleich zu einem in Vollzeit vorbeschäftigten Kollegen niedrigeren - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bei ihnen ein entsprechend höherer Aufstockungsbedarf, so dass ihnen eine vergleichsweise hohe Versorgungsrente der Beklagten zustand. Dagegen errechnete sich für Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes vollzeitbeschäftigt gewesen waren und im Anschluss daran im öffentlichen Dienst lediglich in Teilzeit tätig waren, nur eine relativ geringe Gesamtversorgung, die schon durch die Sozialversicherungsrente gedeckt sein konnte. Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der gesamtversorgungsfähigen Zeit sowie die Garantie einer Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) konnte diese Benachteiligung allenfalls abmildern, jedoch nicht ausgleichen.

Diese Ungleichbehandlung wird durch § 75 VBLS bezüglich der Rentner mit Renteneintritt bis einschließlich (sowie durch § 77 VBLS für exakt am in Rente gehende Personen) aufrechterhalten. In zeitlicher Hinsicht gilt dies für alle Rentenansprüche, auch für die auf die Zeit nach dem entfallenden.

bb) Die darin liegende Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch eine Norm verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 109, 96 <123>; stRspr). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund besteht, ist dem Gesetzgeber je nach den Umständen ein geringerer oder größerer Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengeren Bindung. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt dagegen das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 98, 365 <389>). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. In diesen Fällen ist weder eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten noch eine bloße Willkürkontrolle ausreichend (vgl. BVerfGE 89, 365 <376>).

Die Normsetzung innerhalb des so begrenzten Gestaltungsspielraums ist von gesetzgeberischen Zielsetzungen und Wertungen geprägt. Gesetze stehen in einem veränderlichen Umfeld sozialer Verhältnisse, gesellschaftspolitischer Anschauungen und rechtlicher Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 98, 49 <59 f.>). Die Bewertung, ob ein bestimmter Gesichtspunkt zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden darf, kann daher auch von gesellschaftlichen Anschauungen abhängen, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 91, 93 <111>). Andererseits genügt die Berufung auf eine historisch gewachsene Unterscheidung für sich genommen nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 62, 256 <279>).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen kann ein zulässiger Differenzierungsgrund auch in der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten liegen. Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 <255>; 100, 59 <90>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1372/98 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3). Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1372/98 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).

Ein entsprechender Prüfungsmaßstab gilt grundsätzlich für die Satzungsbestimmungen der Beklagten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1246/95 -, VersR 1999, S. 1518 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 ff.).

Soweit es nach den dargestellten Maßstäben bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes auf die Einschätzungsprärogative des Urhebers der Regelung ankommt, entspricht dem in Bezug auf die hier interessierende Gleichheitsproblematik der Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien (vgl. - AP BAT § 29 Nr. 19 m.w.N.). Denn die Grundlage der hier in Rede stehenden Satzungsregelungen sind die inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien. Dies erfordert keine grundsätzliche Beantwortung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärten Frage, inwieweit die Tarifvertragsparteien in Anbetracht ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG bei der Gestaltung von Tarifverträgen überhaupt an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (offengelassen in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 726/98 -, NZA 1999, S. 878 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 <220>). Denn hier geht es nur punktuell um die Frage, auf wessen Erwägungen die Unterscheidung zurückzuführen und auf den Gestaltungsspielraum welchen Normgebers demzufolge abzuheben ist. Da die hier interessierenden Differenzierungen der Satzung ersichtlich von den dahinterstehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien geprägt wurden, sind diese maßgeblich.

(2) Die hier in Frage stehenden Bestimmungen erfüllen die so definierten Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Das Gegenteil ergibt sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht schon daraus, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aus der Halbanrechnungsentscheidung bei der Neufassung der Satzung nicht beachtet worden wären (a). Aber auch unabhängig davon ist kein Verstoß der hier interessierenden Satzungsbestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar (b).

(a) Die Folgerungen, die der Bundesgerichtshof aus der Begründung der Halbanrechnungsentscheidung für die verfassungsrechtliche Beurteilung gezogen hat, sind nicht zu beanstanden.

(aa) Der Bundesgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnungsentscheidung nicht gemeint hat, dass für alle Rentner, insbesondere auch für diejenigen mit einem vor dem liegenden Rentenbeginn, die Rente ab dem nicht mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfe.

Zwar kann nach einem in der Halbanrechnungsentscheidung enthaltenen Satz "die Benachteiligung der Rentner" durch die Halbanrechnung "nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden". Doch kann die Gesamtaussage dieser Entscheidung nicht anhand einer isoliert herausgegriffenen Formulierung ermittelt werden. Die Entscheidung enthält auch die Erwägung, in der Rentnergeneration der (dortigen) Beschwerdeführerin sei nur eine relativ kleine Gruppe von der "geschilderten Problematik" - also der zu Ungerechtigkeiten führenden Diskontinuität - betroffen; im Gegensatz dazu sei der bruchlose Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst für die "jüngere Versichertengeneration" nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Betrachtet man diese Ausführungen im Zusammenhang, so durfte demnach der Satzungsgeber für die nicht zur "jüngeren Versichertengeneration" zählenden Versicherten noch annehmen, die Halbanrechnung werde dem Gleichheitsgrundsatz bei typisierender Betrachtung gerecht, und zwar auch, soweit nach dem zu leistende Zahlungen davon beeinflusst werden. Denn die Zuordnung oder Nichtzuordnung von Versicherten zu der "jüngeren Versichertengeneration" ist unveränderlich. Sie wird durch den weiteren Zeitablauf nicht beeinflusst, auch nicht durch das Überschreiten der Jahresgrenze 2000/2001.

(bb) Ebenso wenig kann der Halbanrechnungsentscheidung entnommen werden, dass eine bestimmte andere Gruppe, zu der auch eine Teilmenge der vor dem verrenteten Versicherten gehören könnte, schon zur "jüngeren Versichertengeneration" gezählt werden müsste und jedenfalls deren Rente ab dem Jahr 2001 nicht mehr durch die Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnungsentscheidung keine derartige "harte" Grenze anhand eines Geburtsjahrgangs oder eines anderen präzisen Kriteriums gezogen. Vielmehr stützt sich die Bewertung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Veränderung der Verhältnisse auf eine Vielzahl von Aspekten, die sich nicht gleichzeitig und schlagartig auswirken. Zu dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie treten verwaltungstechnische Erwägungen und der Finanzierungsgesichtspunkt ebenso hinzu wie die besonders wertungsgeprägte Frage, ob eine Orientierung an der Beamtenversorgung unter den heutigen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen noch sachgerecht ist. Zusätzlich unterliegt dieser Komplex von Aspekten einer ständigen Veränderung. Die Erkenntnis, dass es sich um einen dynamischen Prozess handelt, spiegelt sich in der Halbanrechungsentscheidung in der Erwägung wider, dass die auch im öffentlichen Dienst stark gestiegene Anzahl der Teilzeitbeschäftigten und die allgemein stärkere Diskontinuität im Laufe des Erwerbslebens auf eine weitergehende Entwicklung hindeuten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3343>).

Vor diesem Hintergrund ist es mit der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, den Ablauf des Jahres 2000 als den Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen Systemumstellung zu verstehen, nicht aber als einen Zeitpunkt, ab dem keine Rente mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte. Dieses Verständnis respektiert zum einen den in der Entscheidung selbst zum Ausdruck kommenden Umstand, dass die Kammer zwar den Anstoß zu einer Veränderung geben wollte, im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses aber keine vollständige inhaltliche Handlungsanleitung für die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht erstellen wollte und konnte. Zum anderen trägt dieses Verständnis dem Umstand Rechnung, dass die Kammer die Zeitgrenze "Ende des Jahres 2000" mit Rücksicht auf die von der Senatsentscheidung BVerfGE 98, 365 gesetzte Frist für die ohnehin anstehende Reform wählte.

Nach alledem steht die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Bewertung der Satzungsbestimmungen als gleichheitskonform nicht im Widerspruch zur Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

(b) Auch ansonsten ist Art. 3 Abs. 1 GG durch die Anwendung der fraglichen Satzungsbestimmungen auf den Fall des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigungsbedürftig sind die Benachteiligungen, die für bestimmte Rentner, die vor dem oder sogar - wie der Beschwerdeführer - vor dem in Rente gegangen sind, dadurch eintreten, dass bei ihrer Rentenberechnung auch für die Zeit nach dem ein Betrag zugrundegelegt wird, der zum Stichtag unter Anwendung der bisherigen Berechnungsregeln - einschließlich gegebenenfalls der Halbanrechnung - berechnet wurde.

(aa) Die darin liegende Benachteiligung eines bestimmten Personenkreises knüpft nicht an personengebundene Merkmale, sondern an einen Sachverhalt, nämlich die bei dem jeweiligen betroffenen Arbeitnehmer konkret zu verzeichnende Unregelmäßigkeit seiner von ihm selbst mitbeeinflussten Erwerbsbiographie an. Deshalb ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nach den dargestellten Grundsätzen zwar nicht nur auf eine reine Willkürkontrolle zu beschränken. Andererseits ist aber auch keine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, und es ist den Besonderheiten des geregelten Lebensbereichs Rechnung zu tragen.

(bb) Die Beweggründe der Tarifvertragsparteien für die konkret getroffene Regelung sind das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung derjenigen Gesichtspunkte, die vom Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnungsentscheidung als erheblich aufgezeigt wurden. Die Entscheidung, die Berechnung der Ansprüche des hier interessierenden Personenkreises wie geschehen festzulegen, war Teil der von den Tarifvertragsparteien beschlossenen Systemumstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell. Diese Umstellung war wesentlich mitveranlasst durch den in der Halbanrechnungsentscheidung ausgesprochenen Appell, die Halbanrechnung nicht über den hinaus in der bisher praktizierten Weise weiterzuführen (vgl. Stephan, ZTR 2002, S. 49 <50>).

Dass die Tarifvertragsparteien die Halbanrechnungsproblematik deutlich im Blickfeld hatten und die dazu vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen bei ihrer Neuregelung aufgegriffen haben, haben sie selbst ausdrücklich klargestellt. In der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom , die derjenigen des Altersvorsorge-TV - Kommunal vom entspricht, heißt es, die Tarifvertragsparteien hätten sich "- auch in Ausfüllung des ) -" am auf eine grundlegende Reform des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altervorsorgeplan 2001 vom sei zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrags. Diese starke Anbindung an die Halbanrechnungsentscheidung, verbunden mit der in der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 festgehaltenen Absicht, etwaige höchstrichterlich für nötig erachtete Korrekturen auf alle vergleichbaren Betroffenen zu erstrecken, zeigt nicht nur das Streben der Tarifvertragsparteien nach einer verfassungsgemäßen Lösung. Vielmehr belegt es darüber hinaus, dass die Tarifvertragsparteien die tragenden Erwägungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachvollzogen und das dahinter stehende Anliegen zu ihrer eigenen Sache gemacht haben.

(cc) Die Übergangsregelung erging im Gefolge des Entschlusses, das 1967 eingeführte, an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem aufzugeben. Während bei der Einführung des Gesamtversorgungssystems eine starke Annäherung der Versorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an die Beamtenversorgung für besonders erstrebenswert gehalten und das Gesamtversorgungssystem bei seiner Einführung als bahnbrechender Fortschritt bewertet wurde (vgl. Fieberg, BetrAV 2002, S. 230 <231>), haben die Tarifvertragsparteien mehr als drei Jahrzehnte später eine neue Bewertung getroffen und neue Prioritäten gesetzt. Nicht nur vor dem Hintergrund eines Wandels der typischen Erwerbsbiographie, sondern auch vor dem Hintergrund einer ständig abnehmenden Attraktivität der Beamtenversorgung wollten sie den Wert dieser Annäherung nicht mehr höher veranschlagen als das Interesse an einer Proportionalität zwischen im öffentlichen Dienst erbrachter Arbeitsleistung und im öffentlichen Dienst bezogener Altersversorgung. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien neue Bewertungen vorgenommen, in die gewandelte gesellschaftliche Vorstellungen eingeflossen sind, die ihrerseits zum Teil auf Änderungen der Rechtslage in anderen Bezugssystemen beruhen. Die Tarifvertragsparteien durften einen solchen Anschauungswandel nicht nur aufgreifen, sondern durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums grundsätzlich auch den Zeitpunkt ihrer Reaktion festlegen.

Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, für den vor dem in Rente gegangenen Personenkreis von einer nach den bisherigen Regeln berechneten Rente auszugehen, ist überdies von der Notwendigkeit mitgeprägt, eine Massenerscheinung zu ordnen. Deswegen durfte hier auch eine generalisierende, typisierende und pauschalisierende Regelung getroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>). Dass mit der von den Tarifvertragsparteien konzipierten Regelung in Einzelfällen Härten verbunden sein können, steht deshalb ihrer Rechtfertigung nicht entgegen.

Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien für die Gruppe der Rentner mit einem Rentenbeginn vor dem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte noch keine inhaltlich grundlegende Neuregelung ohne Halbanrechnung getroffen haben. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Wandels der typischen Erwerbsbiographie eine frühere und vollständige Abkehr von der Halbanrechnung hätten vornehmen müssen.

(dd) Auch die übrigen von der Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Der Beschwerdeführer meint, bezüglich der Kontinuität der Erwerbsbiographien gehe schon die Halbanrechnungsentscheidung von falschen Voraussetzungen aus. Nicht der vor dem in Rente gegangenen Generation, sondern den Arbeitnehmern mit späterem Rentenbeginn sei der kontinuierliche Verbleib in einem bestimmten Arbeitsverhältnis durch Gesetz, Rechtsprechung und geänderte gesellschaftliche Auffassungen erleichtert worden. Konkrete Erleichterungen durch Gesetzesreformen oder Entwicklungen der Rechtsprechung werden von ihm allerdings nicht beschrieben und sind objektiv nicht erkennbar. Was die gesellschaftlichen Auffassungen betrifft, haben die Anforderungen an die Flexibilität von Arbeitnehmern im Laufe der Zeit eher zugenommen.

Ebenso wenig ist der Anstieg der Anzahl der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von 1960 bis 1992 ein geeigneter Gradmesser dafür, dass bei der "älteren Versichertengeneration" ein erheblicher Anteil von Versicherungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu verzeichnen wäre. Dass die in diesem Zusammenhang eingestellten Quereinsteiger in hohem Maße Arbeitnehmer waren, deren Renteneintritt vor dem zu erwarten war, ist keine naheliegende Annahme.

Aus dem finanziellen Mehrbedarf in Höhe von 20%, der für die Beklagte errechnet wurde, wenn sie im Jahr 2001 die Vordienstzeiten voll auf die gesamtversorgungsfähige Zeit hätte anrechnen müssen, lässt sich noch nicht einmal ersehen, wie viele Personen Vordienstzeiten aufweisen. Denselben finanziellen Mehrbedarf können ebenso gut viele Personen mit niedrigen Vordienstzeiten wie wenige Personen mit hohen Vordienstzeiten ausgelöst haben. Zudem werfen nur bestimmte Konstellationen von Vordienstzeiten Gleichheitsprobleme auf.

Aus vergleichbaren Gründen bleibt die Berufung des Beschwerdeführers auf eine mittelbare Frauendiskriminierung erfolglos. Dabei kann offen bleiben, ob die Bejahung einer solchen Diskriminierung von Frauen für ihn als Mann zu einem günstigeren Ausgang seines Rechtsstreits hätte führen können. Allein aus dem hohen Frauenanteil unter den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und dem hohen Teilzeitanteil unter diesen folgt noch keine mittelbare Frauendiskriminierung in Gestalt einer faktischen Benachteiligung (vgl. hierzu eingehend BVerfGE 113, 1) durch die hier zu überprüfenden Regelungen. Nicht die Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst an sich ist die Ursache der zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Vielmehr sind es - wie gezeigt - Effekte der Diskontinuität, die insbesondere durch den Wechsel zwischen Vollzeit in der Vordienstzeit und Teilzeit im öffentlichen Dienst eintreten, präziser ausgedrückt durch jedes nicht bloß unerhebliche Absinken der Arbeitszeitquote im Vergleich zwischen der Vordienstzeit und der Zeit im öffentlichen Dienst. Dass speziell von einem solchen Absinken in signifikant höherem Maße Frauen betroffen wären und von der umgekehrten, für den Arbeitnehmer günstigen Variante "Teilzeit außerhalb, Vollzeit innerhalb des öffentlichen Dienstes" besonders viele Männer profitieren, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich eventuell gegenüber den sogenannten rentenfernen Versicherten benachteiligt sieht, sofern die fachgerichtliche Rechtsprechung auf diese Gruppe künftig "altes Satzungsrecht" anwenden werde, ist unbeschadet anderer Bedenken jedenfalls nicht ersichtlich, dass darin eine andersartige als die bereits geprüfte Ungleichbehandlung läge, nachdem auch die Rente des Beschwerdeführers nach dem "alten Satzungsrecht" berechnet wurde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
WAAAC-80179