BGH Urteil v. - V ZR 13/07

Leitsatz

[1] a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.

b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.

Gesetze: ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1

Instanzenzug: LG Stendal, 21 O 403/04 vom OLG Naumburg, 12 U 15/06 vom

Tatbestand

Das in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Verwaltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser Zeit ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zuordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden.

Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst erfolglos Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senatsurteil vom (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.

Im Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit Kindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom bewilligte die Beklagte die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war die Beklagte in der Zeit vom bis Ende August 2004.

Bereits mit Schreiben vom hatte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die unzureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin drohende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf verlangt die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde nach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Klägerin sei seit dem Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der erforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorprozess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigentum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom "anerkannt". Ein Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklagten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betragsverfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte bereits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit eingetreten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am Schäden vorhanden gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten jedoch substantiieren müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend ergänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer Vortrag im Betragsverfahren erforderlich.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern beruht.

a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig.

aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. , VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird (vgl. , NJW-RR 2005, 1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausreichendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen.

Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Berufungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude überhaupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen.

bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungsgericht dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom bis zum zuerkannt hat, es die dafür vorausgesetzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessökonomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf (BGHZ 108, 256, 259; aaO; Urt. v. , XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekonstellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird ( aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; , NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. , IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit Blick auf die für die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. Bei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde nach aus.

b) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung dem Grunde nach ab dem zuerkannt, obwohl die Klägerin Nutzungsentschädigung erst ab dem und Schadensersatz erst ab Verzugseintritt aufgrund des Schreibens vom verlangt. Diesen Fehler hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095, 1096; , NJW-RR 1999, 381, 383).

2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfahren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208, 217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschlüssig abzuweisen, in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., vor §§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin in den von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war.

aa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde.

Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat, Urt. v. , V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es liegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen - auf "Herausgabe des Buchbesitzes" gerichteten - Anspruch aus § 894 BGB nichts anderes gilt (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; , WM 2002, 705, 706; für Rechtskrafterstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 151; sämtliche Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonderes Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO offen steht.

Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894 BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr "allenfalls" der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen (Urt. v. , V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für Rechtskraftüberlegungen bilden könnte.

bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zuordnungsbescheid vom entbehrlich. Da die Klägerin an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung (Senat, Urt. , aaO, 1004; Beschl. v. , V ZR 285/06).

cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit Wirkung zum "anerkannt", kann dahin gestellt bleiben, ob dem Vertrag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 925 Rdn. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflassungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit Rückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen, nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

dd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klägerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. GmbH (Umwandlungserklärung vom , Anlage K 1 zur Klageschrift vom , GA I 13). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche (zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist (zur Aktivlegitimation im zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des Verwaltungsgebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB verlangt Bösgläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt). Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB), die sich je nach Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschränken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985 Rdn. 58; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grundstückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück beziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1397 Nr. 20
LAAAC-78143

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja