BGH Beschluss v. - IX ZR 119/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind, was die Beschwerde mit Recht rügt, nicht erfüllt, wenn die Klageforderung unschlüssig ist. Das gilt auch dann, wenn der klagenden Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihren Klageanspruch mit ausreichendem tatsächlichen Vorbringen zu unterlegen (, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 10). Dies trifft auch für die vom Berufungsgericht angenommene derzeit noch fehlende Substantiierung der Klageforderung zu. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision, weil es an einem Zulassungsgrund fehlt. Insbesondere ist dem Urteil des Berufungsgerichts ein entscheidungserheblicher Obersatz, der, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, nicht zu entnehmen (vgl. , WM 2011, 1196 Rn. 3). Nach den Gesamtumständen hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage schlicht übersehen.

3 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor.

4 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
DAAAE-41956