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FG Bremen Urteil v. - 2 K 229/04 (5)

Gesetze: AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 158, AO § 146 Abs. 1 S. 2, AO § 147 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Schätzung der in Restaurantbetrieben erzielten Umsatzerlöse

Ordnungsmäßigkeit einer Kassenbuchführung

Aufbewahrungspflichten in Zusammenhang mit einer elektronischen Registrierkasse

Kein Ansatz der Nachkalkulation eines Steuerpflichtigen

Ausforschungsbeweis

Leitsatz

1. Für eine formell ordnungsgemäße Kassenbuchführung ist erforderlich, dass entweder die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen und das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nachgewiesen wird oder die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Im letzten Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden.

2. Zu den gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen gehören auch die Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung von Registrierkassen.

3. Wählt das Finanzamt als Methode zur Schätzung von Umsatz und Gewinn eines Restaurants die Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes, setzt dies eine Aufteilung des Wareneinsatzes in mehrere unterschiedlich preiskalkulierte Warengruppen voraus.

4. In Fällen, in denen Aufzeichnungen unrichtig geführt und insbesondere die notwendigen Belege nicht vorgelegt werden können, sind eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen des Steuerpflichtigen ungeeignet, auch grobe Schätzungen des Finanzamts zu entkräften.

5. Einer beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der Kalkulation des Steuerpflichtigen und des Nachweises der Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Finanzamts bedarf es nicht, wenn keine Tatsachen benannt werden, deren Richtigkeit durch die beantragte Beweiserhebung erwiesen werden soll, so dass der Beweisantrag als Ausforschungsbeweis unzulässig ist. Mit der Richtigkeit der eigenen Nachkalkulation ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache benannt.

Fundstelle(n):
ZAAAC-63612

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FG Bremen, Urteil v. 17.01.2007 - 2 K 229/04 (5)

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