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FG München Beschluss v. - 10 V 735/11

Gesetze: AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 158

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Leitsatz

1. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und darf nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.

2. Verstößt das FA bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.

3. Schätzt das FA den Gewinn nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus Richtsatzsammlungen, ist diese Schätzung nur zulässig, wenn das FA nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlagsätzen kalkuliert.

4. Wird bei der Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet, wird gegen grundlegende statistische Regeln verstoßen. Das arithmetische Mittel darf nämlich nur für metrische Daten (d.h. Daten, die mindestens auf Intervallskalenniveau liegen) errechnet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 1126
DStRE 2012 S. 1028 Nr. 16
PStR 2014 S. 290 Nr. 11
Ubg 2012 S. 647 Nr. 9
CAAAD-93601

Preis:
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FG München, Beschluss v. 30.08.2011 - 10 V 735/11

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