BFH Beschluss v. - IX B 79/07

Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs trägt der Einspruchsführer

Gesetze: AO § 355 Abs. 1, AO § 357

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob ihre Begründung schon angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (z.B. , BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.), bleibt offen. Jedenfalls ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs 2 Nr. 1 FGO; denn die von den Klägern aufgeworfenen (Alternativ-)Fragen stellen sich nicht. Vielmehr kam es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Kläger den Nachweis des Zugangs ihres Einspruchsschreibens beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) erbringen konnten. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint.

Die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist gewahrt, wenn der Einspruch der Finanzbehörde (s. § 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist. Dafür trägt der Einspruchsführer (hier: die Kläger) die Feststellungslast (vgl. , BFH/NV 1999, 585; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 355 AO Rz 11); dabei kommt dem Einspruchsführer weder ein Anscheinsbeweis noch eine Zugangsfiktion zugute (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 355 Rz 11; vgl. zum Beweiswert des Poststempels Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 355 AO Rz 66).

Auf dieser Basis hat das FG unter Würdigung der Einzelfall-Umstände den Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs des Einspruchsschreibens als nicht erbracht angesehen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO abgelehnt.

Letztlich wenden sich die Kläger gegen die konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem materiellen Recht zuzuordnen; insoweit käme allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler in Betracht, der aber eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt (vgl. , BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 22 Nr. 1
SAAAC-62531