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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 195/13

Gesetze: EnergieStG § 60 Abs. 1, InsO § 28 Abs. 1

Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

Leitsatz

1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle.

2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt.

3. Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAE-81278

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.09.2014 - 4 K 195/13

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