Zu § 4 Nr. 8 UStG
69. Verwaltung von Sondervermögen [1]
(1) 1Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InvG sind Kapitalanlagegesellschaften Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sondervermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG zu erbringen. 2Für die Verwaltung dieser Sondervermögen erhalten die Kapitalanlagegesellschaften nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§ 29 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 InvG). 3Die Verwaltung dieser Sondervermögen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei. 4Ebenso nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Sondervermögen, die nach § 16 InvG von der Kapitalanlagegesellschaft auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind. 5Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen eines außenstehenden Verwalters, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. 6Die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems sind nicht befreit (vgl. , EuGHE I S. 4027). 7Die laufende Überwachung und Kontrolle der Vermögensgegenstände durch die Depotbank sowie die Verwahrung der Vermögensgegenstände sind nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei.
(2) 1Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei (§ 1 Abs. 4 VAG). 2Die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte zählen zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 VAG; Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 112 Abs. 1 VAG. 3Damit sind die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei. 4Einzelleistungen an die jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z.B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens) fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. 5Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere bei Unterstützungskassen, vgl. BStBl I S. 1046.
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JAAAC-53796
1Die Ergänzung in Absatz 1 greift das
auf. Mit Blick auf die
unterschiedlichen Sprachfassungen von Artikel 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der
6. EG-Richtlinie hat
der EuGH entschieden, dass der Begriff der "Verwaltung" von Sondervermögen
durch Kapitalanlagegesellschaften einen autonomen Begriff des
Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht
verändern können. Die Mitgliedstaaten haben also kein Ermessen,
welche Leistungen sie unter "Verwaltung" subsumieren wollen. Lediglich der
Begriff der Sondervermögen kann von den Mitgliedstaaten definiert werden.
Steuerbegünstigt sind nur Verwaltungsumsätze, die für die
Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind. Die
Befreiung richtet sich nach der Art der Tätigkeit, nicht nach dem
Leistungsempfänger. Die Steuerbegünstigung ist auch nicht
ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsleistungen von einem Dritten erbracht
werden (outsourcing). Allerdings können die Dienstleistungen der
administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Fonds, die durch einen
Dritten erbracht werden, nur dann steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen
und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und
wesentlichen Funktionen einer unter Artikel 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der
6. EG-Richtlinie (ab
: Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) fallenden Leistung
erfüllt. Rein materielle oder technische Dienstleistungen wie z. B. die
Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems werden von der
Richtlinienvorschrift nicht erfasst.
Nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2008 -
JStG 2008 - (BR-Drucks.
544/07) soll in § 4 Nr. 8 Buchst. h das Wort "Sondervermögen" durch
"Investmentvermögen" ersetzt werden.