UStR 57. (Zu § 4 Nr. 8 UStG)

Zu § 4 Nr. 8 UStG

57. Gewährung und Vermittlung von Krediten [1]

(1)  1Gewährt ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn sie als selbständige Leistung anzusehen ist. 2Entgelte für steuerfreie Kreditleistungen können Stundungszinsen, Zielzinsen und Kontokorrentzinsen sein (vgl. Abschnitt 29a Abs. 3 und 4). 3Als Kreditgewährung ist auch die Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet hat. 4Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Krediten, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung gewährt werden, siehe Abschnitt 32.

(2)  1Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte, z.B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, deren Werte festgestellt werden. 2Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt. 3Mit der Ermittlung der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. 4Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen. 5Dieser unmittelbare, auf wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG zu behandeln (, BStBl II S. 645).

(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 18 Abs.  9 bis 12 .

(4)  1Die Darlehenshingabe der Bausparkassen durch Auszahlung der Baudarlehen auf Grund von Bausparverträgen ist als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei. 2Die Steuerfreiheit umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird. 3Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z.B. die Abschluss- und die Zuteilungsgebühren. 4Steuerfrei sind ferner die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse (, BStBl II S. 449). 5Dagegen sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblatts, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil es sich dabei um selbständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt.

(5) Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung (, BStBl II S. 645).

(6) Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter, vom Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich – soweit nicht Schadensersatz vorliegt – um Entgelte für nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditleistungen (, BStBl II S. 538).

(7)  1Eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung liegt nicht vor, wenn jemand einem Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt. 2Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar (, BStBl II S. 602).

(Abs. 8 und 9 weggefallen)

(10)   1Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, dass dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (so genanntes Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der Bank (, BStBl II S. 618). 2Die Leistung ist als Kreditvermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.

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JAAAC-53796

1Der alte Absatz 8 ist gestrichen worden. Die Kabinettfassung der UStR 2008 enthielt noch einen neuen Absatz 9, der noch auf das , BStBl 2006 II S. 282 zu Kreditvermittlungen abhob. Beide Absätze sind bei der Verabschiedung der UStR durch den Bundesrat gestrichen worden (Maßgabebeschluss). Die Streichung geht auf das zurück. Der EuGH hat gegen die bis dahin vertretene deutsche Auffassung und gegen die bisherige BFH-Rechtsprechung entschieden, dass sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein können. Nach dem Urteil ist es nicht erforderlich, dass der Vermittler mit beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) in Kontakt tritt und die Einzelheiten des Vertrags selbst aushandelt. Es steht der Steuerbefreiung der Vermittlungsleistung nicht entgegen, wenn sie von einem Untervermittler erbracht wird, der den Kreditnehmer akquiriert und in Vertragsbeziehungen nur zum Hauptvermittler, nicht aber zu einer der Vertragsparteien hat.
Die Vorgaben des EuGH widersprechen der bisherigen BFH-Rechtsprechung, insbesondere dem . Dieses BFH-Urteil war zu Vermittlungsleistungen im Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG (Gewährung und Vermittlung von Krediten) ergangen. Mit ( BStBl 2004 I S. 1199) wurde angeordnet, dass aufgrund dieser Rechtsprechung der Begriff der "Vermittlung" einheitlich auszulegen ist und daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerfrei sein können, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG (Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) ist einschlägig. Für die übrigen Vermittlungsleistungen im Bereich der Kreditwirtschaft, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG (also nicht nach Buchst. a) wurde jedoch zunächst befristet eine abweichende Behandlung zugelassen. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde zuletzt mit bis auf weiteres - also unbefristet - verlängert. Aufgrund des EuGH-Urteils kann an dem nicht mehr festgehalten werden, jedenfalls soweit die Befreiungsvorschriften für den Bereich der Kreditwirtschaft betroffen sind (§ 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG). Damit wird auch die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung obsolet.