UStR 42l. (Zu § 3e UStG)

Zu § 3e UStG

42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs [1]

1Der Ort der Lieferung von Gegenständen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs ist grundsätzlich nach § 3e UStG im Inland belegen, wenn die Beförderung im Inland beginnt bzw. der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland belegen ist und die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet endet bzw. der Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet belegen ist. 2Ausgenommen sind dabei lediglich Lieferungen während eines Zwischenaufenthalts des Schiffs im Drittland, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit, verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Beförderungsmittels im Hoheitsgebiet dieses Staates. 3Lieferungen von Gegenständen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates, unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in dem der Zwischenaufenthalt erfolgt (vgl. , BStBl 2007 II S. 150, sowie , BStBl 2007 II S. 139). 4Gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nicht als Ort der Lieferung, bestimmt sich dieser nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG.

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JAAAC-53796

1Abschnitt 42l ist neu. Er greift das bzw. das daraufhin ergangene auf. Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob bei innergemeinschaftlichen Schiffsreisen mit Drittlandsberührung ein Aufenthalt des Schiffes im Drittlandsgebiet, bei denen die Reisenden das Schiff zwar kurzfristig, z.B. zu Besichtigungen, verlassen können, aber keine Möglichkeit haben, dort die Reise zu beginnen oder zu beenden, einen "Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft" darstellt. Der EuGH hat entschieden, dass darunter bereits Aufenthalte eines Schiffes in Häfen von Drittländern fallen, bei denen die Reisenden das Schiff - und sei es nur für kurze Zeit - verlassen können (ohne die Reise tatsächlich zu beenden). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er zur Besteuerung von Dienstleistungen an Bord eines Schiffes bereits festgestellt habe, dass das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten zwar nicht verwehrt, den Anwendungsbereich ihrer Steuergesetzgebung über ihre Hoheitsgrenzen hinaus auszudehnen. Dabei dürfe aber nicht in die Kompetenzen anderer Staaten eingegriffen werden - vgl. 283/84 (Trans Tirreno Express) und vom , C 30/89 (Kommission/Frankreich). Diese Erwägungen gelten nach dem EuGH-Urteil C-58/04 auch im Zusammenhang mit der Besteuerung von Lieferungen