UStR 42. (Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV))

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]

42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

(1)  1Die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.

(2) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erstreckt sich nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese nicht Unternehmer sind.

Beispiel 1:

1Die Stadt M im Inland platziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen in der Schweiz ansässigen Werbungsmittler W in einer deutschen Zeitung.

2Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an W ist im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG). 3Der Ort der Leistung des W an M liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV im Inland. 4Steuerschuldner für die Leistung des W ist M (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG).

Beispiel 2:

1Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R verpflichtet

  1. den in Norwegen ansässigen Künstler N für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung;

  2. den in der Schweiz ansässigen Journalisten S, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen.

2N und S räumen R das Nutzungsrecht am Urheberrecht ein. 3Die Sendungen werden sowohl in das Inland als auch in das Ausland ausgestrahlt.

4Die Leistungen des N und des S sind sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG. 5Der Ort dieser Leistungen liegt im Inland, da sie von R hier genutzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV). 6Es kommt nicht darauf an, wohin die Sendungen ausgestrahlt werden. 7Steuerschuldner für die Leistungen des N und des S ist R (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG).

(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV gilt für die Vermietung von Beförderungsmitteln.

Beispiel:

1Der im Inland ansässige Unternehmer U mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter S einen Personenkraftwagen und nutzt ihn im Inland.

2Der Ort der Leistung bei der Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33a). 3Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist die Leistung jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV als im Inland ausgeführt zu behandeln. 4Steuerschuldner für die Leistung des S ist U (§ 13b Abs. 2 Satz 1 UStG).

Fundstelle(n):
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JAAAC-53796

1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.