UStR 39. (Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV))

Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV) [1]

39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG [2]

Patente, Urheberrechte, Markenrechte

(1) Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ergeben sich u.a. auf Grund folgender Gesetze:

  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte;

  2. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

  3. Patentgesetz;

  4. Markenrechtsreformgesetz;

  5. Gesetz über das Verlagsrecht;

  6. Gebrauchsmustergesetz.

(2)  1Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 36 Abs. 3. 2Außerdem sind die Ausführungen in Abschnitt 168 zu beachten. 3Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (, BStBl II S. 515). 4Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten (vgl. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1) und die Freigabe eines Berufsfußballspielers gegen Ablösezahlung sind als ähnliche Rechte im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusehen.

Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen

(3)  1Unter dem Begriff „Leistungen, die der Werbung dienen”, sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (vgl. , BStBl 1988 II S. 303). 2Unter den Begriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z.B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen. 3Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen.

(4) Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören insbesondere:

  1. 1die Werbeberatung. 2Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung;

  2. 1die Werbevorbereitung und die Werbeplanung. 2Bei ihr handelt es sich um die Erforschung und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz, z.B. die Markterkundung, die Verbraucheranalyse, die Erforschung von Konsumgewohnheiten, die Entwicklung einer Marktstrategie und die Entwicklung von Werbekonzeptionen;

  3. 1die Werbegestaltung. 2Hierzu zählen die graphische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion;

  4. 1die Werbemittelherstellung. 2Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die für die Werbung notwendig sind, z.B. Reinzeichnungen und Tiefdruckvorlagen für Anzeigen, Prospekte, Plakate usw., Druckstöcke, Bild- und Tonträger, einschließlich der Überwachung der Herstellungsvorgänge;

  5. 1die Werbemittlung. 2Der Begriff umfasst die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen, z.B. die Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adressbüchern sowie die Erteilung von Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen;

  6. 1die Durchführung von Werbung. 2Hierzu gehören insbesondere die Aufnahmen von Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern, die sonstige Adresswerbung, z.B. Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen, die Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige Formen der Direktwerbung, das Anbringen von Werbeplakaten und Werbetexten an Werbeflächen, Verkehrsmitteln usw., das Abspielen von Werbefilmen in Filmtheatern oder die Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk.

(5)  1Zeitungsanzeigen von Unternehmern, die Stellenangebote enthalten, ausgenommen Chiffreanzeigen, und sog. Finanzanzeigen, z.B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen, Börsenzulassungsprospekten usw., sind Werbeleistungen. 2Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z.B. Stellengesuche, Stellenangebote von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienanzeigen, Kleinanzeigen, sind dagegen als nicht der Werbung dienend anzusehen.

(6)  1Unter Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, sind die Leistungen zu verstehen, durch die Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen erreicht oder erhalten werden sollen. 2Es handelt sich hierbei in der Regel um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Leistungen und die soziale Aufgeschlossenheit staatlicher oder privater Stellen. 3Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Werbungsmittler ist, wer Unternehmern, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt.

(8)  1Eine Werbeagentur ist ein Unternehmer, der neben der Tätigkeit eines Werbungsmittlers weitere Leistungen, die der Werbung dienen, ausführt. 2Bei den weiteren Leistungen handelt es sich insbesondere um Werbeberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Beschaffung von Werbemitteln und Überwachung der Werbemittelherstellung (vgl. hierzu Absatz 4 Nr. 1 bis 4).

Beratungs- und Ingenieurleistungen

(9)  1§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG ist z.B. bei folgenden sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie Hauptleistungen sind: Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung; hierzu gehören auch sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) stehen (vgl. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1) . 2Nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fallen Beratungsleistungen, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur als Nebenleistung, z.B. zu einer Werklieferung, zu beurteilen ist.

(10)  1Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen alle berufstypischen Leistungen unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. 2Zur Beratungstätigkeit gehören daher z.B. bei einem Rechtsanwalt die Prozessführung, bei einem Wirtschaftsprüfer auch die im Rahmen von Abschlussprüfungen erbrachten Leistungen.

(11)  1§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG erfasst auch die selbständigen Beratungsleistungen der Notare. 2Sie erbringen jedoch nur dann selbständige Beratungsleistungen, wenn die Beratungen nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung stehen. 3Das sind insbesondere die Fälle, in denen sich die Tätigkeit der Notare auf die Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundsentwürfen und die Beratung der Beteiligten beschränkt (vgl. § 24 BNotO und §§ 145 und 147 Abs. 2 KostO).

(12)  1Unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fallen auch die Beratungsleistungen von Sachverständigen. 2Hierzu gehören z.B. die Anfertigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten, soweit letztere nicht in engem Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG und Abschnitt 34 Abs. 2 ) oder mit beweglichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c UStG) stehen, sowie die Aufstellung von Finanzierungsplänen, die Auswahl von Herstellungsverfahren und die Prüfung ihrer Wirtschaftlichkeit. 3Leistungen von Handelschemikern sind als Beratungsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG zu beurteilen, wenn sie Auftraggeber neben der chemischen Analyse von Warenproben insbesondere über Kennzeichnungsfragen beraten.

(13)  1Ingenieurleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören, also nicht nur beratende Tätigkeiten. 2Es ist nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer Ingenieur ist. 3Nicht hierzu zählen Ingenieurleistungen in engem Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 34 Abs. 2 und 7). 4Die Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers gehört zu den sonstigen Leistungen, die von Ingenieuren erbracht werden, oder zu denen, die Ingenieurleistungen ähnlich sind (vgl. , EuGHE I S. 9433).

(14) Zu den unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen der Übersetzer gehören auch die Übersetzungen von Texten (vgl. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1), soweit es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Übersetzungen handelt (vgl. auch Abschnitt 168 Abs. 12).

Datenverarbeitung

(15)   1Unter Datenverarbeitung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG ist die manuelle, mechanische oder elektronische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten zu verstehen. 2Hierzu gehören insbesondere die Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung, Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen sowie die Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen auf Grund computerorientierter Verfahren. 3Die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) ist keine Datenverarbeitung im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG (vgl. aber Abschnitt 39c).

Überlassung von Informationen

(16)   1§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG behandelt die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen, soweit diese sonstigen Leistungen nicht bereits unter § 3a Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 UStG fallen. 2Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer Auftragserteilung bereits vorliegen, z.B. Überlassung von Betriebsvorschriften, Unterrichtung über Fabrikationsverbesserungen, Unterweisung von Arbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Unternehmers. 3Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können auch auf Grund besonderer Auftragsforschung gewonnen werden, z.B. Analysen für chemische Produkte, Methoden der Stahlgewinnung, Formeln für die Automation. 4Es ist ohne Belang, in welcher Weise die Verfahren und Erfahrungen übermittelt werden, z.B. durch Vortrag, Zeichnungen, Gutachten oder durch Übergabe von Mustern und Prototypen. 5Unter die Vorschrift fällt die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer Art nach geeignet sind, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden. 6Dies gilt z.B. auch für die Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung (vgl. , BStBl 1974 II S. 259) sowie für die Überlassung von Informationen durch Journalisten oder Pressedienste, soweit es sich nicht um die Überlassung urheberrechtlich geschützter Rechte handelt (vgl. Abschnitt 168 Abs. 9 bis 11 ). 7Bei den sonstigen Leistungen der Erbenermittler und Detektive handelt es sich um Überlassungen von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG.

Finanzumsätze

( 171Wegen der sonstigen Leistungen, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG bezeichnet sind, vgl. Abschnitte 57 bis 69 und Abschnitte 73 und 74. 2Die Verweisung auf § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG erfasst auch die dort als nicht steuerfrei bezeichneten Leistungen.

Edelmetallumsätze

( 181Zu den sonstigen Leistungen im Geschäft mit Platin gehört auch der börsenmäßige Handel mit Platinmetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium, Ruthenium). 2Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Platinmetallen, bei denen die Versorgungsfunktion der Verarbeitungsunternehmen im Vordergrund steht. 3Hierbei handelt es sich um Warengeschäfte.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Absatz 4 enthält zwei weitere Fälle von sonstigen Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers richtet. Mit der zitierten EG-Verordnung wurden erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie (ab : MwStSystRL) aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 29a der 6. EG-Richtlinie erlassen. Die Durchführungsvorschriften sind - als unmittelbar geltendes Recht - sowohl für die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission als auch den EuGH rechtlich bindend. Die Durchführungsvorschriften sollen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sicherstellen und sind ausschließlich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an rechtsverbindlich. Die Verordnung ist mit einer Ausnahme am in Kraft getreten.

2Die Ergänzung in Absatz 9 geht auf Artikel 8 (nicht Artikel 9) der zitierten Verordnung zurück (vgl. auch FN zu Abschnitt 33 UStR). Der neue Satz 4 in Absatz 13 greift das auf. Dabei ging es um die Überlassung sog. Standardsoftware, die durch Dienstleistungen des die Software abgebenden Unternehmers an die spezifischen Bedürfnisse des Abnehmers angepasst wird. Nach dem Urteil handelt es sich um eine Leistung, wie sie von Ingenieuren erbracht werden kann oder die einer Ingenieurleistung ähnlich ist. Es handelt sich also insbesondere nicht um eine Leistung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und auch nicht um eine Überlassung von Informationen.
Der neue Absatz 14 greift Artikel 6 der zitierten Verordnung auf (vgl. auch FN zu Abschnitt 33 UStR).
Die geänderten Verweise in Absatz 17 (neu) berücksichtigen die Erweiterung von § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a durch das JStG 2007.