UStR 245a. (Zu § 18a UStG)

Zu § 18a UStG

245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung [1]

(1)  1Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss jeder Unternehmer abgeben, der während eines Meldezeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 276b) ausgeführt hat. 2Für einen Meldezeitraum, in dem keine derartigen Lieferungen ausgeführt wurden, ist keine ZM abzugeben.

(2)  1Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) müssen eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG abgeben. 2Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge umsatzsteuerlich weiterhin als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr.

(3) Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben.

(4)  1Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 18a Abs. 2 UStG) im Sinne des § 6a UStG aus, müssen sie diese in der ZM angeben, obwohl § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG nach § 24 Abs. 1 UStG keine Anwendung findet. 2Eine ZM ist auch abzugeben, wenn Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt werden.

(5)  1Die ZM ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln. 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die ZM in herkömmlicher Form – auf Papier – abgegeben werden. 4Dem Antrag ist insbesondere dann zuzustimmen, wenn dem Unternehmer die Schaffung der technischen Voraussetzungen, die für die Übermittlung nach der StDÜV erforderlich sind, nicht zuzumuten ist. 5Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Abgabe der ZM.

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JAAAC-53796

1Der neue Absatz 5 geht auf die Änderung von § 18a Abs. 1 UStG durch das JStG 2007 v. (BGBl 2006 I S. 2878) zurück. MWv. wurde § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG neu gefasst worden, wonach auch Zusammenfassende Meldungen auf elektronischem Weg abzugeben sind. Das Finanzamt kann allerdings nach den neuen Sätzen 4 und 5 zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Nach § 27 Abs. 13 UStG gilt diese Regelung erstmals für Meldezeiträume zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen, die nach dem enden.